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Gesetzgebung

Regierungsvorlage: Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011

Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Depotgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (GesRÄG 2011)

22. 06. 2011
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Die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009 S. 14, ist bis 30. Juni 2011 umzusetzen.
Mit dem GesRÄG 2011 soll einerseits das österreichische Umgründungsrecht – konkret das Verschmelzungs- und das Spaltungsrecht – an die Vorgaben der Richtlinie 2009/109/EG (im Folgenden: Änderungs-RL) angepasst werden.
Andererseits soll dem vom Ministerrat am 9. Februar 2010 aufgrund des FATF-Prüfergebnisses beschlossenen Transparenzpaket zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften entsprochen werden, indem alle Gesellschaften – mit Ausnahme jener, deren Aktien an einer Börse notieren – zur Ausgabe von Namensaktien verpflichtet werden.
Es werden damit zwei im Begutachtungsstadium noch getrennte Gesetzesprojekte zusammengeführt, und zwar einerseits das Umgründungs-Vereinfachungsgesetz (UmVerG) und andererseits das Namensaktien-Umstellungsgesetz (NamUG).
Zweck dieser Richtlinie ist die Verringerung von Informationspflichten bei Umgründungen, um die Verwaltungslasten für Unternehmen in der Gemeinschaft zu reduzieren und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.
Ihre Ziele versucht die Änderungs-RL vorwiegend dadurch zu erreichen, dass bisher als Mitgliedstaaten-Wahlrechte ausgestaltete Regelungen, die in bestimmten Konstellationen vereinfachte Umgründungen erlauben (z.B. bei Verschmelzungen im Konzern), nunmehr verpflichtend umzusetzen sind. Das österreichische Recht machte allerdings schon bisher von einigen dieser Wahlrechte Gebrauch, sodass nur in manchen Punkten Anpassungsbedarf besteht.
Neben diesen vereinfachten Umgründungen, bei denen manche Berichte und bisweilen auch die Durchführung von Hauptversammlungen entbehrlich sind (vgl. näher dazu § 232 AktG, §§ 16a, 17 Z 7 SpaltG), soll die Bekanntmachung des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans – statt wie bisher durch Einreichung beim Firmenbuchgericht und Veröffentlichung eines Hinweises in der Wiener Zeitung – in Hinkunft durch das Einstellen des entsprechenden Dokuments in die Ediktsdatei erfolgen können (vgl. § 221a Abs. 1a AktG, § 7 Abs. 1a SpaltG). Für börsenotierte Gesellschaften, die an einer Verschmelzung oder Spaltung beteiligt sind, besteht eine weitere Erleichterung darin, dass sie keine Zwischenbilanz aufstellen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten nachgekommen sind (vgl. § 221a Abs. 4 AktG, § 7 Abs. 3a SpaltG).
Teilweise werden Vereinfachungen, die an sich nur für das Umgründungsrecht umgesetzt werden müssten, generell gewährt, wie etwa das fakultative Zugänglichmachen der Hauptversammlungsunterlagen auf der Gesellschafts-Website, das die Auflage dieser Unterlagen am Sitz der Gesellschaft entbehrlich macht (vgl. § 108 Abs. 3 AktG).
Konkret werden im Verschmelzungs- und Spaltungsrecht va folgende Änderungen vorgeschlagen:
-       Vereinfachungen beim Upstream Merger: Bei der Verschmelzung zur Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft sollen diverse Berichtspflichten entfallen; außerdem soll (auch) in der übertragenden Gesellschaft keine Hauptversammlung mehr erforderlich sein (vgl. § 232 Abs. 1 und 1a AktG).
-       Vereinfachungen bei der verhältniswahrenden Spaltung: Auch hier sollen einige Berichte nicht mehr erstellt werden müssen (vgl. § 16a SpaltG).
-       Erweiterte Verzichtsmöglichkeit auf Berichte der Gesellschaftsorgane: Dies betrifft insbesondere den Bericht des Aufsichtsrats über eine geplante Verschmelzung oder Spaltung, wobei die zeitgerechte Information des Aufsichtsrats durch eine Mitteilungspflicht des Vorstands sichergestellt werden soll (vgl. § 232 Abs. 2 und 3 AktG, § 6 Abs. 2 SpaltG).
-       Entfall der Zwischenbilanz in börsenotierten Gesellschaften: Da börsenotierte Gesellschaften gem § 87 BörseG Halbjahresfinanzberichte zu veröffentlichen haben, soll für sie die Verpflichtung entfallen, bei einer Verschmelzung bzw. Spaltung eine Zwischenbilanz zu erstellen (vgl. § 221a Abs. 4 AktG, § 7 Abs. 3a SpaltG).
-       Elektronische Bekanntmachung des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans: Die bisherige Verpflichtung, den Verschmelzungsvertrag bzw. Spaltungsplan beim Firmenbuch einzureichen und einen Hinweis in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen, soll entfallen, wenn diese Informationen über die Ediktsdatei bekannt gemacht werden (vgl. § 221a Abs. 1a AktG, § 7 Abs.1a SpaltG).
-       Durchsetzbarkeit des Sicherstellungsanspruchs bei der Spaltung: Durch eine Spaltung gefährdete Gläubiger sollen in Hinkunft einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung haben (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 SpaltG).


Zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften:
Aufgrund des FATF-Prüfergebnisses beschloss der Ministerrat am 9. Februar 2010 ein Transparenzpaket, um der Bedrohung durch Terrorismus und Geldwäsche in Österreich wirksam entgegenzutreten und die Einhaltung der höchsten internationalen Transparenz- und Rechtsstandards sicherzustellen. Dieses Transparenzpaket besteht aus einem umfassenden Maßnahmenkatalog und enthält als einen wesentlichen Punkt auch die Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften, indem in Zukunft Namensaktien das Standardinstrument und Inhaberaktien im Regelfall nur noch bei börsenotierten Gesellschaften zulässig sein sollen. Damit soll ein einfacher und zeitnaher Zugang zu Informationen über die Aktionäre einer Gesellschaft besser gewährleistet werden.
Der Entwurf gibt daher die bisher für börsenotierte wie für nicht börsenotierte Gesellschaften bestehende prinzipielle Wahlfreiheit auf, Inhaberaktien oder Namensaktien (oder beide nebeneinander) ausgeben zu können. An dessen Stelle soll ein System treten, das unter Berücksichtigung von Transparenzgesichtspunkten die möglichen Varianten – wie im Ministerratsbeschluss vorgesehen – in Abhängigkeit zur Börsenotierung setzt.
Zusammengefasst sind die vorgeschlagenen Maßnahmen darauf gerichtet, dass nicht börsenotierte Gesellschaften auf Namensaktien umgestellt werden, während börsenotierten Gesellschaften und solchen Gesellschaften, deren Aktien erstmals an einer Börse notieren sollen, weiterhin ein Wahlrecht zwischen Inhaberaktien und Namensaktien zukommen soll. Aus Transparenzerwägungen sieht der Entwurf zusätzliche Dokumentationspflichten im Aktienbuch vor. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen werden auch den Gesellschaften Informationen über ihre Aktionärsstruktur zugänglich sein, die als wichtiger Faktor bei unternehmerischen Entscheidungen einfließen können. Der Übergang in das neue Regime soll für die betroffenen Gesellschaften möglichst wenig zusätzlichen Aufwand erfordern.
Zusammengefasst sollen die vorgeschlagenen Maßnahmen zu folgendem Ergebnis führen:
Abgesehen von den Fällen eines geplanten erstmaligen Börsegangs werden nicht börsenotierte Gesellschaften auf Namensaktien festgelegt. Um eine gleichmäßige Anwendung dieses neuen Grundsatzes auf alle Gesellschaften zu gewährleisten, sollen auch von solchen Gesellschaften bereits ausgegebene Inhaberaktien auf Namensaktien umgestellt werden. Mit Namensaktien ist die Verpflichtung zur Führung eines Aktienbuches verbunden, sodass künftig bei allen nicht börsenotierten Gesellschaften unternehmensintern Aufzeichnungen über die Identität der Aktionäre zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind weitere Angaben im Aktienbuch vorgesehen:
-       Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft die Bekanntgabe einer auf den Aktionär lautenden Kontoverbindung, über die alle Zahlungen der Gesellschaft an den Aktionär abzuwickeln sind. Dies erlaubt gegebenenfalls nicht nur die Nachvollziehbarkeit von Zahlungsflüssen. Vielmehr soll damit möglichst auch eine Identifizierung des Aktionärs nach bankrechtlichen Vorschriften verbunden sein.
-       Gegebenenfalls die Bekanntgabe der Person, der die Aktien gehören, es sei denn, der im Aktienbuch eingetragene Aktionär ist ein Kreditinstitut.
Für börsenotierte Gesellschaften und solche Gesellschaften, deren Aktien erstmals zum Handel an einer Börse iSd § 3 AktG zugelassen werden sollen, besteht weiterhin ein Wahlrecht zwischen Inhaberaktien und Namensaktien. Entscheidet sich die Gesellschaft für Inhaberaktien, so sind diese in einer Sammelurkunde zu verbriefen, die spätestens zum Zeitpunkt der Börsenotierung bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen ist. Damit sind Aktientransaktionen nur mehr über Konten möglich, wodurch sie nachvollziehbar bleiben.
Nicht börsenotierte Gesellschaften haben typischerweise einen der Gesellschaft ohnehin bekannten überschaubaren Aktionärskreis; jene Gesellschaften, die effektiv Urkunden ausgeben, verwenden bisher häufig Zwischenscheine und führen daher auch schon jetzt ein Aktienbuch. Nach Einschätzung der Praxis wird die Umstellung auf Namensaktien für nicht börsenotierte Gesellschaften aus diesem Grund weitgehend problemlos erfolgen.
Für börsenotierte Gesellschaften ist die Ausgangslage eine andere; hier wäre eine Umstellung auf Namensaktien mit laufender Neueintragung der wechselnden Aktionäre im Aktienbuch mit einem weitaus größeren technischen Aufwand verbunden. Bei börsenotierten Gesellschaften wird dem Anliegen der FATF nach Transparenz von Aktientransaktionen aber insofern entsprochen, als in Zukunft nur mehr Sammelurkunden zulässig sein werden, die bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen sind. Daneben bestehen die börserechtlichen Meldepflichten über Aktientransaktionen nach den §§ 91 ff. AktG.
Neben den oben dargestellten richtlinienbedingten Änderungen im Umgründungsrecht sowie den Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften erscheinen im Gefolge des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009 (AktRÄG 2009), BGBl. I Nr. 71/2009, einige gesetzliche Klarstellungen bzw. Änderungen erforderlich. Außerdem soll der – für die Zulässigkeit von Inhaberaktien sowie die Anwendbarkeit zahlreicher sonstiger Bestimmungen maßgebliche – Umstand, dass eine AG oder SE börsenotiert iSd § 3 AktG ist, in Hinkunft ebenso verpflichtend im Firmenbuch einzutragen sein wie die Adresse der Internetseite, über die börsenotierte Gesellschaften diverse Bekanntmachungen vornehmen müssen (vgl. § 5 Z 4b FBG). Andere Gesellschaften und sonstige Rechtsträger können ihre Internetadresse freiwillig eintragen lassen (vgl. § 3 Abs. 3 FBG); Aktiengesellschaften müssen dies allerdings tun, um einige Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können (z.B. Zugänglichmachen der Hauptversammlungsunterlagen auf der Gesellschafts-Website statt der Auflage der Unterlagen am Sitz der Gesellschaft).

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