Im Rahmen eines nationalen Kronzeugenprogramms vorgelegte Unterlagen und Angaben - Mögliche nachteilige Auswirkungen der Einsichtnahme Dritter in solche Unterlagen auf die Wirksamkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren der Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Europäischen Wettbewerbsnetzes
Urteil in der Rechtssache C-360/09, 14. Juni 2011
Pfleiderer
EuGH: Die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln, sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union geschädigte und Schadensersatz fordernde Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen; es ist jedoch Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieser Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist.