Der EuGH urteilte schon 1992 dass eine Verpflichtung zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses gegen die Grundrechte des Arbeitnehmers verstößt, er hat sich den neuen Arbeitgeber ja nicht ausgesucht
Das allgemeine Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers wurde am 22.02.2011 von OGH entschärft (8ObA 41/10b)
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