Eine Meldung ist nur dann gesetzlich geboten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelte, die tatsächlich sozialversicherungspflichtig war und bei der "der Dienstgeber" zur zeitgerechten Meldung verpflichtet gewesen ist; die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher im Ergebnis nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte
GZ 2011/08/0058, 27.04.2011
VwGH: Ungeachtet dessen, dass nach dem ersten Satz des § 25 Abs 2 AlVG schon eine "Tätigkeit gem § 12 Abs 3 lit a, b oder d", bei deren Verrichtung die im Leistungsbezug nach dem AlVG stehende Person angetroffen wird, dazu führt, dass die gesetzliche Vermutung des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 25 Abs 2 AlVG eintritt, dass diese Tätigkeit mit Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, reicht dies allein nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus, um nach dem dritten Satz des § 25 Abs 2 AlVG den Sonderbeitrag verhängen zu dürfen. Die dafür normierte weitere Voraussetzung ist nämlich, dass eine "zeitgerechte" Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unterblieben ist, dh eine Meldung, die auf Grund der Beschäftigung gesetzlich geboten gewesen wäre. Eine Meldung ist aber nur dann gesetzlich geboten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelte, die tatsächlich sozialversicherungspflichtig war und bei der "der Dienstgeber" zur zeitgerechten Meldung verpflichtet gewesen ist. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher im Ergebnis nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte.
Entgegen der Meinung der Bf ist der festgestellte Gesprächsinhalt als Beratungsgespräch und die Tätigkeit des B als Beratertätigkeit zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass die Wahrnehmungen des Außendienstmitarbeiters des AMS (nur) einen Zeitraum von fünf Minuten umfassen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Tätigkeit des B auf diese Zeitspanne beschränkt hätte. Vielmehr wurde festgestellt, dass B auch schon zuvor bei der Bf beschäftigt war und auch am Vortag Außentermine wahrgenommen hat. Mit ihrem weiteren Vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, den "maßgeblichen Sachverhalt" von Amts wegen zu ermitteln und die "erforderlichen Beweise" aufzunehmen, zeigt die Bf keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil sie nicht darlegt, welche Beweise die belangten Behörde hätte aufnehmen und welchen konkreten, zu einem anderen Ergebnis führenden Sachverhalt die belangte Behörde hätte feststellen sollen. Die belangte Behörde hat in einem mängelfreien Verfahren und auf Grund einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung die Feststellung getroffen, dass B für die Bf als Berater in ihrem Maklerunternehmen tätig gewesen sei. Die Beratung bzw die Betreuung von Kunden im Rahmen des Betriebs eines Maklerbüros in der von der belangten Behörde festgestellten Weise stellt in Anbetracht der organisatorischen Einbindung des B in den Betrieb der Bf (Unterstützung durch das Sekretariat bei der Terminvereinbarung; Ausübung der Tätigkeit in den Geschäftsräumlichkeiten der Bf) und des Umstands, dass dieser über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat, eine unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG bzw eine Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG dar. B wäre daher (auch bei Teilversicherung) vom Dienstgeber gem § 33 Abs 1 ASVG bei der zuständigen Krankenversicherung anzumelden gewesen. B wurde zudem als Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei seiner Tätigkeit als Dienstnehmer gem § 12 Abs 3 lit a AlVG durch öffentliche Organe angetroffen. Er hatte diese Tätigkeit - was die Bf nicht bestreitet - nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt (§ 50 AlVG). Die belangte Behörde hat daher gem § 25 Abs 2 AlVG zu Recht den Sonderbeitrag in der von der Beschwerde nicht bestrittenen Höhe vorgeschrieben.