Daraus, dass die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für den betreffenden Zeitraum ein Einkommen bzw Umsätze ausweisen, kann allein nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitslose im gegenständlichen Zeitraum schon selbständig erwerbstätig gewesen sei
GZ 2010/08/0145, 24.11.2010
VwGH: Bei der Beurteilung des Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 3 lit b AlVG wird auf jenen Zeitpunkt abgestellt, in dem eine selbständige Erwerbstätigkeit erstmals entfaltet worden ist, dh ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Behauptet der Arbeitslose, ausschließlich Vorbereitungsarbeiten für die Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit durchgeführt zu haben, keine Umsatzgeschäfte getätigt zu haben und auch nicht durch das Anbieten seiner gewerblichen Leistungen nach außen in Erscheinung getreten zu sein, hat er der belangten Behörde alle jene Umstände darzulegen, aus denen sich ein tatsächlich späterer Beginn der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ergibt. Dafür können die Anmietung des Geschäftslokales, die Lieferung der Büroeinrichtung oder die erstmalig nach außen zu Tage getretene Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit iVm der erstmaligen Erzielung von Umsätzen von Bedeutung sein. Bei der Beurteilung des Beginns einer selbständigen Tätigkeit kommt es auch darauf an, ob der Arbeitslose lediglich Vorbereitungshandlungen wie Ausmalen, Erledigung von Amtswegen etc getätigt hat bzw sein Lokal in gar keinem betriebsbereiten Zustand gewesen bzw nicht geöffnet war. Daraus, dass die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für den betreffenden Zeitraum ein Einkommen bzw Umsätze ausweisen, kann allein nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitslose im gegenständlichen Zeitraum schon selbständig erwerbstätig gewesen sei.