Die Heranziehung des Registrierungshindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft (Z 3) für beschreibende Bezeichnungen (Z 4) stellt keine Rechtsverletzung des Registrierungswerbers dar; für das Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG reicht es, dass von den beteiligten Verkehrskreisen das fragliche Zeichen mit einer geografischen Herkunftsangabe verbunden wird, mögen damit auch jeweils unterschiedliche Herkunftsorte assoziiert werden
GZ 2007/03/0117, 20.12.2010
VwGH: Die Eintragungshindernisse gem § 4 Abs 1 Z 3 bzw Z 4 MSchG stimmen mit jenen des Art 3 Abs 1 lit b bzw c der MarkenRL und des Art 7 Abs 1 lit b bzw c der GMV überein. Daher ist die Rsp des EuGH zur MarkenRL und zur GMV von Bedeutung und kann im Rahmen einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des MSchG herangezogen werden.
Die Bf rügt, dass die belangte Behörde das Registrierungshindernis nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG herangezogen habe, während die erstinstanzliche Behörde die Verweigerung der Registrierung auf § 4 Abs 1 Z 3 MSchG gestützt habe. Zum Verhältnis dieser beiden Schutzausschließungsgründe kann gem § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, 2003/04/0187, verwiesen werden. In diesem hat der VwGH - unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004, Rs C-363/99, Postkantoor - ausgeführt, dass die Heranziehung des Registrierungshindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft (Z 3) für beschreibende Bezeichnungen (Z 4) keine Rechtsverletzung des Registrierungswerbers darstellt.
Auch soweit die Bf darauf verweist, dass die angemeldete Marke in anderen Staaten eingetragen worden sei und die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der EU einen von der Behörde zu berücksichtigenden Umstand darstelle, ist sie auf das Erkenntnis vom 22. Februar 2010, 2008/03/0082, zu verweisen. Danach kann dies von der Behörde berücksichtigt werden, für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zuzulassen oder zurückzuweisen, aber nicht allein maßgebend sein.
Für das Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG reicht es, dass von den beteiligten Verkehrskreisen das fragliche Zeichen mit einer geografischen Herkunftsangabe verbunden wird, mögen damit auch jeweils unterschiedliche Herkunftsorte assoziiert werden. Eine geographische Angabe wird nicht schon dadurch zur eintragungsfähigen Fantasiebezeichnung, dass mit ihr unterschiedliche Orte verbunden werden und sie demgemäß unterschiedlich verstanden wird.
Nicht erforderlich ist für das Vorliegen des in Rede stehenden Eintragungshindernisses, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung angeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt vielmehr, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können.