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Strafrecht

OGH: Zur Grundrechtsbeschwerde iZm einer wegen dringenden Tatverdachts verhängten Untersuchungshaft

Für Beschwerden wegen Verletzung eines Grundrechts gilt der Grundsatz der Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 2 GRBG, § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO
Schlagworte: Strafprozessrecht, Grundrechtsbeschwerde, Haft, dringender Tatverdacht

GZ 14 Os 168/07y, 30.01.2008
Über den Beschwerdeführer wurde aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde keine Folge geleistet, sondern die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet. Zur Begründung wurden ua die fünfunddreißig einschlägigen Vorverurteilungen angeführt, hinsichtlich der Dauer der Untersuchungshaft im Umfang von sechs Monaten der weit reichende Umfang der Strafsache sowie Gewicht des Haftgrundes. In den gegenständlichen Grundrechtsbeschwerden wird nun das Vorliegen des dringenden Tatverdachts bestritten, der Haftgrund sei unrichtig beurteilt worden, die Untersuchungshaft unverhältnismäßig und das Beschleunigungsgebot verletzt worden.
OGH: Eine Grundrechtsverletzung gem § 2 Abs 1 GRBG liegt vor, wenn ein Gesetz unrichtig angewandt wurde. Dem OGH obliegt in dem Zusammenhang allerdings lediglich die Feststellung, ob Rechtsfehler vorliegen, jedoch fungiert dieser nicht als weitere Haftbeschwerdeinstanz. Das Erkenntnis über eine Grundrechtsbeschwerde enthält daher eine Entscheidung über die Haft, während die Haft an sich nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Der dringende Tatverdacht als entscheidende Tatsache kann nur als Mängel- und Tatsachenrüge iSd § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht werden.

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