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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Abänderung und Aufhebung von Amts wegen gem § 52a VStG - "zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt"

Die Wendung "zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt" bedeutet, dass § 52a Abs 1 VStG nur eine begünstigende Änderung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ermöglicht; auch zur Frage der Abänderung gem § 52a VStG ist Parteiengehör einzuräumen

16. 06. 2011
Gesetze: § 52a VStG
Schlagworte: Abänderung und Aufhebung von Amts wegen, "zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt“, Parteiengehör

GZ 2010/17/0252, 28.02.2011

VwGH: Nach hL bedeutet die Wendung "zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt", dass § 52a Abs 1 VStG nur eine begünstigende Änderung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ermöglicht. § 52a VStG erlaubt hingegen nicht generell eine Berichtigung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses in jeder Richtung. Die belangte Behörde verkennt mit ihrem Hinweis auf die hg Rsp zur Befugnis der Berufungsbehörde, nur eine Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift in der Berufungsentscheidung vorzunehmen, dass die Entscheidungsbefugnis des UVS gem § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG von der hier vorliegenden Frage zu unterscheiden ist, unter welchen Voraussetzungen eine Berichtigung eines rechtskräftigen Berufungsbescheides gem § 52a Abs 1 VStG erfolgen kann.

Der Beschwerde ist im Ergebnis auch dahingehend zu folgen, dass eine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, weil auch zur Frage der Abänderung gem § 52a VStG Parteiengehör einzuräumen gewesen wäre. Die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde zur Einräumung des Parteiengehörs im zu Grunde liegenden Strafverfahren gehen daher ebenfalls an der Sache vorbei.

Da somit die Voraussetzungen für eine Abänderung des Strafbescheides vom 26. Mai 2010 gem § 52a Abs 1 VStG nicht vorlagen, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

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