Geht ein Senat nur von seinem eigenen Vorjudikat ab, um damit die Einheitlichkeit mit der übrigen Rsp des VwGH wieder herzustellen, dann wird damit eine Rechtsprechungsdivergenz iSd § 13 Abs 1 Z 2 VwGG beseitigt; wenn von der mit diesem Erkenntnis aufgegebenen Rsp kein anderer Senat als der erkennende betroffen ist, bedarf es nach Sinn und Zweck des § 13 VwGG dazu keiner Verstärkung des Senates iSd Gesetzesstelle
GZ 2009/08/0039, 24.11.2010
VwGH: Es ist Sinn und Zweck des § 13 VwGG das Entstehen von Rechtsprechungsdivergenzen zu verhindern oder zumindest zu erschweren oder bereits entstandene Rechtsprechungsdivergenzen zu beseitigen. Geht ein Senat nur von seinem eigenen Vorjudikat ab, um damit die Einheitlichkeit mit der übrigen Rsp des VwGH wieder herzustellen, dann wird damit eine Rechtsprechungsdivergenz iSd § 13 Abs 1 Z 2 VwGG beseitigt; wenn von der mit diesem Erkenntnis aufgegebenen Rsp kein anderer Senat als der erkennende betroffen ist, bedarf es nach Sinn und Zweck des § 13 VwGG dazu keiner Verstärkung des Senates iSd Gesetzesstelle.