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Verfahrensrecht

OGH: Voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans als Unzulässigkeitsgrund?

Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 IO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt

16. 06. 2011
Gesetze: § 194 IO, § 195 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Zahlungsplan, Unzulässigkeit, Bestätigung, voraussichtliche Nichterfüllbarkeit

GZ 8 Ob 25/11a, 22.03.2011

OGH: Für die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 IO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.

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