Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 IO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt
GZ 8 Ob 25/11a, 22.03.2011
OGH: Für die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 IO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.