Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers - die über das „normale“ Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen - beeinträchtigt werden; dabei ist auf die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers abzustellen
GZ 9 ObA 87/10z, 27.04.2011
OGH: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers - die über das „normale“ Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen - beeinträchtigt werden. Dabei ist auf die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers abzustellen. Für diese Umstände ist der Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig. Bei der Beurteilung kommt es stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.