Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind keine Entgeltbestandteile iSd § 23 Abs 1 AngG und müssen daher bei der Berechnung der Abfertigung außer Betracht bleiben
GZ 9 ObA 45/11z, 26.05.2011
OGH: In der Entscheidung 9 ObA 198/87 wurde ausgesprochen, dass von einem Arbeitgeber laufend einbezahlte Prämien, die der Finanzierung einer Versicherungsleistung im Rahmen einer zugesagten Versorgungsleistung dienen, nicht als Entgelt iSd § 23 Abs 1 AngG zu werten sind. Sowohl Abfertigung als auch Betriebspension dienen der Versorgung des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und erfüllen damit eine ähnliche Funktion. Versichert ein Arbeitgeber das von ihm durch die Zusage einer betrieblichen Versorgung an die Arbeitnehmer übernommene Risiko, dann sind die von ihm dafür aufgewandten Prämien ebenso wenig Entgelt iSd § 23 Abs 1 AngG wie die Pensionsleistung selbst. Anderes würde zu einer sachlich ungerechtfertigten Doppelleistungspflicht des Arbeitgebers führen.
Daran anknüpfend wurde jüngst zu 9 ObA 3/10x ausgesprochen, dass Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers auch dann keine abfertigungswirksamen Entgeltbestandteile iSd § 23 Abs 1 AngG sind, wenn den Arbeitnehmern zwar ein Wahlrecht, diese Beiträge auch bar ausbezahlt zu erhalten, eingeräumt, im konkreten Fall jedoch die Einzahlung in die Pensionskasse gewählt wurde. Der Entscheidung lag die Konstellation zugrunde, dass für bestimmte Arbeitnehmer in der Betriebsvereinbarung ein Arbeitgeber-Pensionskassenbeitrag festgelegt wurde, diese Arbeitnehmer aber auch die Barauszahlung des entsprechenden Betrags der Pensionskassenbeiträge wählen konnten. In Auseinandersetzung mit der Literatur hielt der OGH auch für diesen Fall fest, dass - anders als laufende Gehaltszahlungen - Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge der Finanzierung einer erst in der Zukunft, nämlich frühestens nach Beendigung des Dienstverhältnisses, fällig werdenden oder durch diese ausgelösten Entgeltleistung dienen und Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers auch angesichts des Wahlrechts des Arbeitnehmers keine abfertigungswirksamen Entgeltbestandteile iSd § 23 AngG sind.
Nichts anderes kann aber für den vorliegenden Fall gelten, wenn der Kläger die angebotene Auszahlung einer Gehaltserhöhung ablehnte und sich statt dessen dafür entschied, in das Pensionskassenmodell der Beklagten einbezogen zu werden. Dass diese Möglichkeit nicht von der Beklagten in Gestalt eines Wahlrechts eingeräumt wurde, sondern auf Wunsch des Beklagten erfolgte, kann dabei ebenso wenig einen Unterschied machen wie der Umstand, dass die Betriebsvereinbarung der Beklagten erst einer entsprechenden Anpassung bedurfte. Die Qualifikation der Pensionskassenbeiträge als Leistungen des Arbeitgebers wird schließlich dadurch unterstrichen, dass die Beiträge gerade keinen Gehaltsbestandteil auf dem Bezugszettel des Klägers darstellten, während Eigenbeiträge des Klägers zufolge des Schreibens vom 26. 11. 2002 von der Beklagten im Gehaltsabzugsweg zu kassieren und an die Pensionskasse weiterzuleiten gewesen wären. Auch für die vorliegende Konstellation ist daher daran festzuhalten, dass Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers keine Entgeltbestandteile iSd § 23 Abs 1 AngG sind und daher bei der Berechnung der Abfertigung außer Betracht bleiben müssen.