§ 173 Abs 2 StPO kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb auch ein bei dieser Prognose erfolgtes Unterbleiben der Erwägung einzelner aus Sicht eines Bf allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden kann
GZ 14 Os 44/11v, 28.04.2011
OGH: Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren prüft der OGH dahin, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich“) angesehen werden müsste. § 173 Abs 2 StPO kennt somit als Vergleichsbasis des Willkürverbots nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb auch ein bei dieser Prognose erfolgtes Unterbleiben der Erwägung einzelner aus Sicht eines Bf allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden kann.
Die vom OLG für die Annahme der Fluchtgefahr ins Treffen geführten Tatsachen, nämlich der wesentliche Verlust sozialer Inlandsbindung durch Beendigung einer Lebensgemeinschaft, Auslandskontakte des Beschuldigten auch während der Untersuchungshaft sowie die - angesichts massiver Vermögensdelinquenz mit einem Gesamtschaden von zumindest acht Millionen Euro - zu erwartende mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe lassen einen formal einwandfreien Schluss auf die nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO begründete Gefahr zu, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß flüchten oder sich verborgen halten.