Das Abgrenzungskriterium für die gerichtliche Überprüfung nach § 34a UbG kann nicht der Umstand sein, dass es keine andere Überprüfungsmöglichkeit gibt; die Subsidiaritätsklausel des § 34a UbG erfasst nur die Eingriffsbefugnis, nicht jedoch die Kontrollkompetenz
GZ 7 Ob 10/11p, 18.05.2011
Die Patientin wurde am 6. 7. 2010 mit der Diagnose Borderline-Störung wegen Selbstgefährdung auf einer Psychiatrie-Station der O*****klinik ***** untergebracht. Mit Schreiben vom 9. 7. 2010 teilte ein Oberarzt dieses Krankenhauses der Bezirkshauptmannschaft P***** als Führerscheinbehörde mit, dass sich die Patientin im Straßenverkehr besonders gefährlich verhalten und dabei die Gefährdung ihres Lebens und die Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer bewusst in Kauf genommen habe.
Die Revisionsrekurswerberin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die mit der Meldung an die Führerscheinbehörde verbundene Einschränkung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sei keine Beschränkung „sonstiger Rechte“ des Kranken während der Unterbringung iSd § 34a UbG. Auch die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz der Patientendaten resultiere unmittelbar aus dem Vollzug der Unterbringung, weil sie nicht nur nach dem DSG 2000 und § 54 ÄrzteG, sondern insbesondere auch nach unterbringungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen sei. § 34a UbG setze nicht voraus, dass keine andere Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung bestehe. Dass die Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht auch auf andere Weise festgestellt werden könne, schließe nicht aus, dass eine gerichtliche Überprüfung auf der Grundlage des § 34a UbG erfolgen müsse. Durch die Rechtmäßigkeitskontrolle im UbG-Verfahren sollten Anstaltsakte sowohl von der persönlichen Haftung der handelnden Personen entkoppelt als auch ohne Kostenrisiko für den Patienten rasch einer Überprüfung zugeführt werden können. Der Anwendungsbereich des § 34a UbG sei daher iSd Patienten und seines Rechts auf Freiheit nur hinsichtlich der Eingriffsermächtigung, nicht aber hinsichtlich des Rechtsschutzes restriktiv auszulegen.
OGH: Ziel des UbG ist es, auch während der Anhaltung „die Grenzen der Einschränkung der Persönlichkeitsrechte in rechtsstaatlich einwandfreier Form abzustecken“. Die Gesetzesmaterialien bezeichnen § 34a UbG als eine zur Füllung einer - unter Hinweis auf Art 13 EMRK kritisierten - Rechtsschutzlücke geschaffene Generalklausel, die die Voraussetzungen für sonstige Rechtsbeschränkungen regle und gleichzeitig ein - antragsgebundenes - gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit vorsehe. Neben den materiellen und formellen Voraussetzungen für eine Unterbringung und deren gerichtliche Überprüfung habe das UbG schon bisher verschiedene in Freiheitsrechte eingreifende Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung geregelt, etwa medizinische Behandlungen (§§ 35 ff UbG), weitergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (§ 33 UbG) und Einschränkungen des Besuchs- und Telefonverkehrs (§ 34 UbG). Diese nach Auffassung der Gerichte taxativ aufgezählten Maßnahmen seien der Kontrolle durch das Unterbringungsgericht unterstellt worden.
Die Gesetzesmaterialien weisen also darauf hin, dass § 34a UbG einerseits (im ersten Satz) eine bislang fehlende Eingriffsbefugnis für die Krankenanstalt nachliefert, die derartigen Beschränkungen überhaupt erst rechtliche Deckung verleihen kann. Andererseits wird die gerichtliche Kontrollbefugnis auf Beschränkungen „sonstiger Rechte“ des Untergebrachten ausgedehnt und dadurch eine erhebliche (und mit Art 13 EMRK unvereinbare) Rechtsschutzlücke im Vollzug der Unterbringung geschlossen. Damit kommt dem Unterbringungsgericht nun eine umfassende Kompetenz zur Kontrolle von Rechtseingriffen während der Unterbringung zu.
Der Revisionsrekurswerberin ist darin beizupflichten, dass das Abgrenzungskriterium für diese gerichtliche Überprüfung nach § 34a UbG entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht der Umstand sein kann, dass es keine andere Überprüfungsmöglichkeit gibt. Besteht doch die Möglichkeit, seine Rechte zivilrechtlich durchzusetzen, wohl bei allen denkbaren Grundrechtseingriffen. Vielmehr bezieht sich - auch im Lichte des Art 13 EMRK - die gerichtliche Prüfungskompetenz unter dem Titel der Zulässigkeitskontrolle einer „solchen Beschränkung“ auch auf Eingriffe in Rechte, die außerhalb des UbG geregelt (und daher nicht „unterbringungsspezifisch“) sind. Dass § 34a UbG für in Freiheitsrechte eingreifende Maßnahmen drei Beispiele demonstrativ aufzählt, die im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung häufig auftreten können, liegt in der Natur der Sache und erlaubt entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht die Schlussfolgerung, nur unterbringungsspezifische Maßnahmen unterlägen der Kontrollkompetenz der Unterbringungsgerichte. Die Subsidiaritätsklausel des § 34a UbG erfasst entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nur die Eingriffsbefugnis, nicht jedoch die Kontrollkompetenz. In Fällen wie dem vorliegenden ist daher die Prüfungskompetenz des Unterbringungsgerichts zu bejahen. Der materielle Prüfungsmaßstab ergibt sich allerdings nicht aus § 34a erster Satz UbG, sondern aus der jeweiligen „besonderen Vorschrift“.