Aufwendungen für den allgemeinen Schulbedarf eines Schülers (zB Schreibmaterial etc) sind kein Sonderbedarf; nichts anderes kann für den allgemeinen Studienbedarf eines Studenten gelten (zB Skripten, ÖH-Beiträge, Taschenrechner, USB-Stick etc); ob die Kosten für Laptop und Drucker für das Studium einen Sonderbedarf bilden, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls
GZ 9 Ob 53/10z, 28.02.2011
OGH: Die Beurteilung, ob Sonderbedarf vorliegt, ist jedenfalls eine solche des Einzelfalls und bildet für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage.
Ob der Unterhaltspflichtige zur Deckung der Studiengebühren eine Mehrleistung zu erbringen hat oder der Unterhaltsberechtigten die Tragung dieser Kosten aus den bisherigen Unterhaltsleistungen zugemutet werden kann, ist eine Frage der Entscheidung im Einzelfall. Aufwendungen für den allgemeinen Schulbedarf eines Schülers (zB Schreibmaterial etc) sind kein Sonderbedarf. Nichts anderes kann für den allgemeinen Studienbedarf einer Studentin gelten (zB Skripten, ÖH-Beiträge, Taschenrechner, USB-Stick etc). Auch die Ausgaben für die Studienkarten und einen Fahrschein sind als Fahrtkosten aus dem laufenden Unterhalt zu decken und kein deckungspflichtiger Sonderbedarf.
In der Rsp des OGH wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers als Sonderbedarf anzuerkennen sind, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Darunter fällt auch ein Drucker, stellt dieser doch einen notwendigen Teil der Computerausstattung dar. Dies wird auch in der Lehre vertreten.
Unter Sonderbedarf versteht man jenen - den Regelbedarf übersteigenden - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst. Dagegen ist Regelbedarf jener Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kultureller und sportlicher Betätigung, sonstiger Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich. Er ist durch die Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität gekennzeichnet und fällt bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder regelmäßig nicht an. Es handelt sich um den Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht. Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat Ausnahmecharakter, sodass der Unterhaltsberechtigte für die den Sonderbedarf begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist.
Die Revisionsrekurswerberin hat dazu im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die Anschaffung des Laptops sowie des Druckers für ihr Studium der Umweltsystemwissenschaften unerlässlich gewesen sei, sie diese Kosten nicht aus dem laufenden Unterhalt bestreiten habe können und es sich dabei um einen außergewöhnlichen Lehrmittelaufwand handle. Das Rekursgericht verneinte bei diesen Anschaffungen das Merkmal der Individualität als Voraussetzung für den zuzuerkennenden Sonderbedarf, weil es „heutzutage erfahrungsgemäß“ der gewöhnlichen Ausstattung eines Studenten entspreche, mit eigenem Laptop und Drucker zu arbeiten. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die „gewöhnliche Ausstattung eines Studenten“ an, sondern immer darauf, ob im konkreten Einzelfall ein Bedarf besteht (Individualbedarf), der nach den dargelegten Grundsätzen über den allgemeinen Bedarf hinaus gerechtfertigt erscheint. Mögen auch einige Studenten über einen eigenen Computer samt Drucker verfügen, trifft dies noch nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Studierenden zu. Das Rekursgericht verweist selbst auf die Nutzung der universitätseigenen Computer. Zudem hat in Familien mit mehreren studierenden „Kindern“ keineswegs jeder Student eine eigene Computerausstattung. Der Moment der Individualität kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden.