Das Verstecken von Waren am Körper oder in einem mitgebrachten Behältnis bewirkt nur dann den Bruch des Gewahrsams des Berechtigten, wenn nicht besonders wirksame Sicherungsmaßnahmen (wie etwa ein elektronischer Alarm) die Sachwegnahme und damit den Gewahrsamsbruch noch nicht endgültig werden lassen
GZ 11 Os 145/07v, 29.01.2007
OGH: Das Verstecken von Waren am Körper oder in einem mitgebrachten Behältnis bewirkt nur dann den Bruch des Gewahrsams des Berechtigten, wenn nicht besonders wirksame Sicherungsmaßnahmen (wie etwa ein elektronischer Alarm) die Sachwegnahme und damit den Gewahrsamsbruch noch nicht endgültig werden lassen.