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Zivilrecht

OGH: Zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG (gleichwertige geschäftliche Betätigung)

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus

16. 06. 2011
Gesetze: § 30 Abs 2 Z 7 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, wichtiger Grund, gleichwertige geschäftliche Betätigung

GZ 7 Ob 71/11h, 18.05.2011

OGH: Durch den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet wurden, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden. Dieser Kündigungsgrund setzt nach stRsp das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus. Das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen und stellt wie die ebenfalls einzelfallbezogene Frage, ob eine im Bestandobjekt ausgeübte betriebliche Tätigkeit mit der ursprünglich im Mietvertrag bedungenen gleichwertig ist, daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

Die laut Mietvertrag ausschließlich zum Betrieb einer Facharztpraxis für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und ausdrücklich nicht zu Wohnzwecken von der Klägerin vermieteten Räumlichkeiten werden nach dem Tod des Mieters von der erbserklärten Erbin (der Witwe) weiter widmungsgemäß genutzt. Die Zahnarztpraxis wird als Witwenfortführungsbetrieb mit Vertretungsärzten geführt, wobei die Witwe selbst weiterhin als Zahntechnikerin und Rezeptionistin tätig ist. Die Ansicht der Vorinstanzen, trotz etwas geänderter Öffnungszeiten und eines Rückgangs von etwa 20 bis 30 % der Ordinationstätigkeit liege eine gleichwertige betriebliche Tätigkeit vor, steht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang. Dass sich die Witwe nun bei der Fortführung der Ordination Dritter (von ihr verpflichtete Zahnärzte) bedienen muss, ist für die Frage der Fortsetzung einer gleichwertigen Tätigkeit nicht von Belang.

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