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Zivilrecht

OGH: § 932 Abs 4 ABGB – Wandlung und geringfügiger Mangel

Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels iSd § 932 Abs 4 ABGB gesprochen werden kann

16. 06. 2011
Gesetze: §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Wandlung, geringfügiger Mangel

GZ 6 Ob 26/11h, 24.02.2011

OGH: Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels iSd § 932 Abs 4 ABGB gesprochen werden kann. Im Übrigen ist bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel vorliegt, eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen, sodass die Beurteilung der Erheblichkeit bzw Geringfügigkeit des Mangels in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage darstellt. In Anbetracht des Umstands, dass die Käufer ihr besonderes Interesse an einer bestimmten Nutzung des Kaufgegenstands deutlich gemacht haben, und in Anbetracht der diesbezüglichen Zusicherung durch den Erstbeklagten ist in der Auffassung der Vorinstanzen, dass das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht bloß geringfügigen Mangel darstellt, der einen Wandlungsanspruch der Kläger begründet, keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kam es den Klägern darauf an, dass sie rechtlich in die Position versetzt werden, dass sie den geplanten Dachumbau durchführen können, ohne sich darüber mit den anderen Miteigentümern abstimmen zu müssen. Ihre diesbezügliche Zusage haben die beklagten Parteien nicht erfüllt. Ob man dies - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - wegen Unterlassung der Übergabe der entsprechenden Vereinbarung als Sachmangel oder wegen Nichtverschaffens der entsprechenden rechtlichen Position als Rechtsmangel versteht, ist für die Berechtigung des geltend gemachten Wandlungsbegehrens ohne Bedeutung. Auf die Frage, durch welche Rechtsform die von den Klägern gewünschte und von den beklagten Parteien zugesagte Rechtsposition erreicht hätte werden können, etwa durch Begründung von Zubehörwohnungseigentum, Abfassung einer Benützungsregelung oder Einräumung bloß obligatorischer Nutzungsrechte, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Jedenfalls wäre die Verschaffung einer derartigen Position nicht von vornherein rechtlich unmöglich gewesen.

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