Mit Urteil vom 18.07.2006 zur GZ C-406/04 hat sich der EuGH mit der Frage befasst, ob Leistungen bei Arbeitslosigkeit den tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraussetzen:
Einem belgischen Staatsangehörigen wurden in Belgien Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bewilligt. Nach einer nationalen Regelung wurde er von der Verpflichtung befreit, sich der Kontrolle durch die Gemeinde zu unterziehen. Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass dieser nicht mehr tatsächlich in Belgien wohnt, sondern sich in Frankreich aufhält und etwa alle drei Monate nach Belgien zurückkehrt. Die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit wurden versagt. Das nationale Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Art 17 und 18 EGV, die den EU-Bürgern das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gewähren, einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die die Gewährung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit von der Verpflichtung zum Aufenthalt im betreffenden Mitgliedstaat abhängig macht.
Dazu der EuGH: Die Verordnung Nr. 1408/71 sieht nur zwei Situationen vor, in denen es der zuständige Mitgliedstaat den Empfängern einer Leistung wegen Arbeitslosigkeit unter Wahrung der entsprechenden Leistungsansprüche erlauben muss, sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuhalten. Zum einen handelt es sich dabei um die Situation, die in Artikel 69 der Verordnung vorgesehen ist, wonach Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben, "um dort eine Beschäftigung zu suchen", ihren Anspruch auf die Leistung wegen Arbeitslosigkeit behalten können. Zum anderen ist dies die in Artikel 71 der Verordnung geregelte Situation von Arbeitslosen, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates gewohnt haben. Aus der Vorlageentscheidung geht eindeutig hervor, dass eine Situation wie diejenige des Klägers unter keinen dieser Artikel fällt.
Die nationale Regelung ist jedoch gerechtfertigt, da sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht rechtmäßigerweise verfolgten Zweck steht.