Die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach § 851 Abs 1 ABGB kann die nach § 43 Abs 6 VermG geforderte Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nicht überflüssig machen
GZ 2010/06/0215, 24.03.2011
VwGH: Gem dem erstinstanzlichen Bescheid wurde eine Umwandlung iSd § 20 Abs 2 iVm § 17 Z 1 VermG verfügt. Ein solcher Bescheid ist wegen der Rückwirkung auch auf die angrenzenden Grundstücke allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen, also dem Eigentümer des Grundstückes, hinsichtlich dessen die Umwandlung verfügt wird, aber auch allen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Das unterblieb aber vorerst. An diesem Erfordernis, den Bescheid auch den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zuzustellen, hat sich seither nichts geändert. Das wurde daher zutreffend nachgeholt.
Im Beschwerdefall erfolgte die Umwandlung vom Grundsteuer- in den Grenzkataster gem § 18 VermG auf Grundlage eines Planes eines Vermessungsbefugten; maßgeblich sind daher insbesondere auch die Bestimmungen des § 43 Abs 4 bis 6 iVm § 39 Abs 3 VermG (und nicht des § 25 VermG, der sich auf eine Grenzverhandlung durch die Behörde bezieht).
Wie auch zutreffend erkannt wurde, sieht § 43 Abs 6 VermG zur antragsgemäßen Umwandlung gem § 17 Z 1 VermG, soweit hier erheblich, die Zustimmung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum jeweiligen gemeinsamen Grenzverlauf vor.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob eine solche Zustimmung der Bf erforderlich oder im Hinblick auf den rechtskräftigen, im außerstreitigen Verfahren gem § 851 Abs 1 ABGB ergangenen gerichtlichen Beschluss vom 5. Juli 1994 nicht erforderlich ist, wie die belangte Behörde annahm.
Bei einer systematischen Auslegung des § 43 Abs 6 VermG iVm § 25 Abs 2 bis 5 VermG ist davon auszugehen, dass eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn der Verlauf der betreffenden Grenze durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verbindlich festgelegt ist (das gilt auch dann, wenn diese Grenze bereits im Grenzkataster einverleibt ist; vgl auch in diesem Sinn die Bestimmung des § 19 VermG). Aus § 25 Abs 2 bis 5 VermG lässt sich nämlich ableiten, dass letztlich, wenn sich die Grundeigentümer über den Grenzverlauf nicht einigen, die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach § 851 Abs 2 ABGB im Umwandlungsverfahren maßgeblich ist, der rechtskräftige Beschluss nach § 851 Abs 1 ABGB hingegen nicht ausreichend ist.
Diesem Ergebnis entspricht, dass die Grenzfestsetzung im außerstreitigen Verfahren primär nach dem letzten ruhigen Besitzstand (der auch unrechtmäßig sein kann) und hilfsweise nach billigem Ermessen erfolgt; wird hingegen eine bestimmte Grenze als richtig behauptet und soll deren Verlauf festgestellt werden, ist hierüber im streitigen Verfahren zu entscheiden. Das außerstreitige Verfahren gem § 851 Abs 1 ABGB ist nicht dazu bestimmt, den "richtigen" Verlauf der Grenze abschließend verbindlich festzulegen. Der nur vorläufige Charakter einer Grenzfestsetzung nach § 851 Abs 1 ABGB (im außerstreitigen Verfahren) ergibt sich auch aus § 851 Abs 2 ABGB, wonach es jeder Partei vorbehalten bleibt, ihr besseres Recht im Prozessweg (also im streitigen Verfahren) geltend zu machen, wobei keine Befristung normiert ist. Zutreffend weist die Bf darauf hin, dass § 25 Abs 4 VermG eine Sechswochenfrist vorsieht, um das bessere Recht im Prozessweg geltend zu machen. Im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Grenzfestlegung gem § 851 Abs 1 ABGB gibt es demgegenüber gerade keine Befristung für ein Bekämpfen dieser Festlegung im Prozessweg. Für eine nicht behördliche Vermessung gibt es im VermG keine dem § 25 Abs 4 VermG entsprechende Norm noch sonst Normen, dass es den Parteien verwehrt wäre, iSd § 851 Abs 2 ABGB ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen.
Gerade im Hinblick darauf, dass den betroffenen Grundstückseigentümern gem § 851 Abs 2 ABGB der Rechtsweg unbefristet gegen eine außerstreitige Entscheidung gem § 851 Abs 1 ABGB offen steht, kann dem Umstand, dass im System des § 25 Abs 2 bis 4 VermG gegebenenfalls (nämlich, wenn die Parteien den befristet offen stehenden Rechtsweg zu einer Entscheidung über den Grenzverlauf im streitigen Verfahren nicht in Anspruch nehmen) eine im außerstreitigen Verfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung gem § 851 Abs 1 ABGB maßgeblich sein kann, bei der Auslegung des § 43 Abs 6 VermG keine Bedeutung zukommen.
Die verfahrensgegenständliche rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach § 851 Abs 1 ABGB konnte daher die nach § 43 Abs 6 VermG geforderte Zustimmungserklärung der Bf nicht überflüssig machen. Dies hat die belangte Behörde verkannt. Die von den Mitbeteiligten begehrte Umwandlung kann daher nur im Wege des § 17 Z 2 iVm § 34 Abs 1 VermG erwirkt werden.