Bei spezifisch mit der wirtschaftlichen Führung eines Unternehmens verbundenen Straftaten und solchen, die mit der besonderen Stellung eines Arbeitgebers verbunden sind bzw die aus der Nichteinhaltung von Vorschriften resultieren, deren Beachtung nicht in den Verantwortungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen, kann die Gefahr der Begehung einer dieser Straftaten auch nur ähnlichen Straftat bei Ausübung der angestrebten Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht erkannt werden
GZ 2008/04/0010, 26.11.2010
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, verweigerte mit Bescheid vom 23. Juli 2007 dem Bf gem § 26 Abs 1 GewO die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes "Schlosser (Handwerk) als gewerberechtlicher Geschäftsführer in der Funktion eines Arbeitnehmers".
VwGH: Gem § 26 Abs 1 GewO hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gem § 13 Abs 1 oder 2 GewO die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Gem § 39 Abs 1 GewO kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.
Die Behörde hat bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich der Eigenart der strafbaren Handlung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, VwSlg 15.308A/1999, ausgesprochen, dass den gewerberechtlichen Geschäftsführer eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften trifft. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich.
Im Sinne des Vorbringens des Bf trifft es auch zu, dass nach dem vorgenannten Erkenntnis des VwGH vom 22. Dezember 1999 bei spezifisch mit der wirtschaftlichen Führung eines Unternehmens verbundenen Straftaten und solchen, die mit der besonderen Stellung eines Arbeitgebers verbunden sind bzw die aus der Nichteinhaltung von Vorschriften resultieren, deren Beachtung nicht in den Verantwortungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen, die Gefahr der Begehung einer dieser Straftaten auch nur ähnlichen Straftat bei Ausübung der angestrebten Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht erkannt werden könne.
Ausgehend von dieser Rsp bringt der Bf vor, im Beschwerdefall liege keine mit den Betätigungsfeldern eines gewerberechtlichen Geschäftsführers in nachteiliger Weise korrelierende Verurteilung vor, weil es sich bei betrügerischer Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB um eine spezifisch mit der wirtschaftlichen Führung eines Unternehmens verbundene Straftat handle.
Der Bf hat nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid das der Verurteilung des LG Eisenstadt vom 7. September 2006 zu Grunde liegende, gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Verhalten (vorsätzliche über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren fortgesetzt erfolgte verdeckte Gewinnausschüttungen, wodurch die Befriedigung seiner Gläubiger um zumindest EUR 1,988.662,-- vereitelt wurde) dadurch gesetzt, dass er die Geschäftsanteile seines Unternehmens durch "Strohleute" halten ließ, nur formal einen handelsrechtlichen Geschäftsführer einsetzte, sich selbst auf die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers beschränkte, jedoch tatsächlich allein die Geschäftsführung ausübte und die wesentlichen Entscheidungen traf. Davon ausgehend teilt der VwGH die Ansicht der belangten Behörde, dass bei Ausübung der vom Bf angestrebten Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers die Gefahr der gleichen oder einer ähnlichen Straftat begangen mit einer handelsrechtlichen Geschäftsführerin als "Strohfrau", wie sie der genannten Verurteilung zu Grunde lag, besteht.
Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Prognose bringt der Bf vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde komme seinem Verhalten seit der Verurteilung, das auf Wiedergutmachung des Schadens gerichtet gewesen sei, und seiner ernsthaften Bemühungen, nicht nur in Zukunft nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, sondern auch für vergangene Taten einzustehen, Entscheidungsrelevanz zu. Die theoretische Möglichkeit, ein gewerberechtlicher Geschäftsführer könne auch in der Funktion eines Arbeitnehmers strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen begehen, vermöge eine negative Persönlichkeitsprognose nicht zu begründen. Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen worden sei.
Der VwGH hat zu der im Hinblick auf die zu erstellende Prognose insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ausgeführt, dass die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben können. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für das Nachsichtsverfahren.
Solche nach dieser Rsp besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht kann die Beschwerde aber nicht dartun: Wie aus dem vom Bf mit seinem Nachsichtsansuchen vorgelegten Strafurteil ersichtlich ist, ist es dem Strafgericht auf Grund des reumütigen Geständnisses möglich erschienen, den Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen. Auch sollte dem Bf dadurch eine Chance gegeben werden, va weil er sich in geordneten Lebensverhältnissen befinde und einer Arbeit nachgehe. Besondere Umstände iSd oben angeführten Rsp können aber aus diesen Überlegungen des Strafgerichtes nicht abgeleitet werden.
Nach den Feststellungen des Strafurteiles hat der Bf, wie bereits dargelegt, im Zeitraum von März 2001 bis zumindest Ende 2004 unter Vortäuschung der Bezahlung fingierter Rechnungen insgesamt EUR 1,236.916,60 bar entnommen, um damit seinen aufwendigen Lebensstil und den seiner Familie zu finanzieren und er hat die Befriedigung seiner Gläubiger in diesem Zeitraum um zumindest EUR 1,988.662,-- geschmälert. Diese Feststellungen zeigen ein zielgerichtetes und gegenüber den berechtigten Interessen Dritter rücksichtloses Verhalten des Bf zu seinem eigenen Vorteil über einen langen Zeitraum, woran auch die behauptete "Schadensgutmachung" im Beschwerdefall nichts zu ändern vermag. Der belangten Behörde kann daher im Hinblick auf den auch bei der Strafbemessung berücksichtigten langen Tatzeitraum und die hohe Schadenssumme nicht entgegen getreten werden, wenn sie fallbezogen davon ausging, dass dem Verhalten des Bf seit der Begehung der Straftat noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden könne, um von einer eine negative Prognose nach § 26 Abs 1 GewO ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können.