Es kommt nicht darauf an, ob dem Zeugen das Beweisthema gerade als Mandatar des konkret Angeklagten bekannt wurde
GZ 11 Os 146/07s, 18.12.2007
OGH: § 152 Abs 1 Z 4 StPO billigt den angeführten Personen Zeugnisentschlagung zu "über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist". Dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider kommt es nicht darauf an, ob dem Zeugen das Beweisthema gerade als Mandatar des konkret Angeklagten bekannt wurde. Geschützt werden soll eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter ohne die Befürchtung der möglichen Schaffung eines Beweismittels überhaupt, nicht nur die des aktuellen oder künftigen Klienten - Komplizenschaften natürlich ausgeschlossen.