Home

Verfahrensrecht

VwGH: Antragsänderung / Eventualantrag in der Berufung

Wird eine Antragsänderung erst im Berufungsverfahren vorgenommen, so ist sie - auch bei Berücksichtigung des § 13 Abs 8 AVG, der Änderungen eines Antrages in jeder Lage des Verfahrens erlaubt, wenn die Sache durch die Antragsänderung ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden - nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird

09. 06. 2011
Gesetze: § 13 Abs 8 AVG, § 66 Abs 4 AVG
Schlagworte: Eventualantrag, Antragsänderung, Berufung, Sache

GZ 2010/03/0109, 26.04.2011

Der Bf macht geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht seinem Eventualantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht stattgegeben. Die Berufung abzuweisen und den Bf de facto auf einen Neuantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu verweisen, sei rechtsunrichtig. Diese Rechtsauffassung habe nämlich zur Folge, dass Eventualanträge überhaupt nicht mehr eingebracht werden könnten, respektive völlig sinnlos wären.

VwGH: Dem ist zu erwidern, dass der Bf seinen Eventualantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren, sondern erst in der Berufung gegen die Versagung des Waffenpasses gestellt hat. Wird eine Antragsänderung - wie hier - erst im Berufungsverfahren vorgenommen, so ist sie - auch bei Berücksichtigung des § 13 Abs 8 AVG, der Änderungen eines Antrages in jeder Lage des Verfahrens erlaubt, wenn die Sache durch die Antragsänderung ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden - nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat.

Im vorliegenden Fall war "Sache" des Berufungsverfahrens die vom Bf in erster Instanz beantragte und von der Erstbehörde versagte Ausstellung eines Waffenpasses. Die in der Berufung hilfsweise begehrte Ausstellung einer Waffenbesitzkarte stellt im Vergleich dazu eine verschiedene "Sache" dar, weil sie - schon von ihrer Rechtfertigung her - an die Erfüllung anderer Tatbestandsvoraussetzungen gebunden ist. Die vom Bf gewünschte Ausstellung einer Waffenbesitzkarte durch die Berufungsbehörde hätte daher die "Sache" des Berufungsverfahrens überschritten.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at