Es muss ohne Bedeutung bleiben, was als unmittelbarer Anlass zur Wahrnehmung der pflegschaftsgerichtlichen Überwachungspflicht führt
GZ 1 Ob 8/11z, 28.04.2011
Das Erstgericht forderte den Vater auf, Mitteilung darüber zu machen, ob und gegebenenfalls seit wann näher bezeichnete, im Eigentum der Pflegebefohlenen stehende Liegenschaftsanteile vermietet seien, welche Mietzinseinnahmen für das jeweilige Kind erzielt würden und wie diese veranlagt oder sonst verwendet worden seien. Den Minderjährigen seien von ihrem Vater Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft geschenkt worden, welche jeweils mit Wohnungseigentum untrennbar verbunden seien. Die Schenkung der Liegenschaftsanteile an die mj Kinder sei bereits im Jahr 2003 erfolgt, sodass eine Vermietung der Wohnungseigentumsobjekte seit mehreren Jahren nicht abwegig erscheine, woraus die Minderjährigen Einnahmen von weit über 10.000 EUR erzielt haben könnten. Zur Abklärung dieses Umstands sei es erforderlich, den Vater zur Bekanntgabe entsprechender Informationen aufzufordern.
OGH: Der an den Vater gerichtete Auftrag dient der Erforschung des Vermögens der Minderjährigen (§ 133 Abs 4 1. Fall AußStrG). Erst nach dessen Erforschung kann beurteilt werden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Überwachung seiner Verwaltung (§ 133 Abs 4 2. Fall AußStrG) erforderlich sind. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nach einer eingeschränkten Überwachungspflicht stellt sich damit noch nicht.
Den Umstand, dass das Erstgericht das Einschreiten eines Anwalts im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren für eine Dienstbarkeitsvereinbarung zum Anlass nahm, Erhebungen zum Vermögensstand der Minderjährigen einzuleiten, wurde bereits im Rekursverfahren als Mangelhaftigkeit gerügt. Abgesehen davon, dass es ohne Bedeutung bleiben muss, was als unmittelbarer Anlass zur Wahrnehmung der pflegschaftsgerichtlichen Überwachungspflicht führt, können auch im Verfahren außer Streitsachen nach dem AußStrG 2005 angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die von der zweiten Instanz verneint wurden, nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Was eine Pflegschaftsrechnung zu enthalten hat, regelt § 136 Abs 1 AußStrG. Danach ist in ihr zuerst das Vermögen des Pflegebefohlenen, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Davon unterscheidet sich der Auftrag an den Vater, der sich ausschließlich auf die Erlangung von Informationen zur Vermögenslage der Minderjährigen erstreckt. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung liegt damit nicht ein Auftrag zur Rechnungslegung, sondern eine Maßnahme zur Erforschung des Vermögens Pflegebefohlener iSd § 133 Abs 4 AußStrG vor. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Aufgabe des Pflegschaftsgerichts.