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Verfahrensrecht

OGH: Exekution nach § 355 EO

Nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Exekution nach § 355 EO

09. 06. 2011
Gesetze: § 355 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen, Geldstrafe

GZ 3 Ob 82/11x, 11.05.2011

OGH: Nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Exekution nach § 355 EO. Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, geht über den Einzelfall nicht hinaus.

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