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Verfahrensrecht

OGH: Antrag eines Konkursgläubigers auf Ausscheidung einer Forderung gem § 119 Abs 5 KO?

Der Konkursgläubiger kann die Ausscheidung einer Forderung gem § 119 Abs 5 KO nur anregen, nicht aber iSe Erledigungsanspruchs beantragen

09. 06. 2011
Gesetze: § 119 Abs 5 KO
Schlagworte: Konkursrecht, gerichtliche Veräußerung, Ausscheidung einer Forderung, Konkursgläubiger, Antrag

GZ 8 Ob 142/10f, 21.12.2010

OGH: Nach stRsp hat der einzelne Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis. Der Konkursgläubiger kann daher auch die Ausscheidung einer Forderung gem § 119 Abs 5 KO nur anregen, nicht aber iSe Erledigungsanspruchs beantragen (zuletzt - diese Rsp auch ausdehnend auf den Fall der Wiedereinbeziehung schon ausgeschiedener Vermögensgegenstände - 8 Ob 80/02a).

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