Der Konkursgläubiger kann die Ausscheidung einer Forderung gem § 119 Abs 5 KO nur anregen, nicht aber iSe Erledigungsanspruchs beantragen
GZ 8 Ob 142/10f, 21.12.2010
OGH: Nach stRsp hat der einzelne Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis. Der Konkursgläubiger kann daher auch die Ausscheidung einer Forderung gem § 119 Abs 5 KO nur anregen, nicht aber iSe Erledigungsanspruchs beantragen (zuletzt - diese Rsp auch ausdehnend auf den Fall der Wiedereinbeziehung schon ausgeschiedener Vermögensgegenstände - 8 Ob 80/02a).