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Verfahrensrecht

OGH: Zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO

Auch eine bloße Maßgabebestätigung, etwa in Form der Zurückweisung eines in erster Instanz abgewiesenen Antrags, ist dann grundsätzlich eine Bestätigung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wenn die Rechtsfolge beider Varianten unterschiedslos ist

09. 06. 2011
Gesetze: § 528 Abs 2 Z 2 ZPO
Schlagworte: Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, Beschluss zur Gänze bestätigt

GZ 8 Ob 142/10f, 21.12.2010

OGH: Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (hier: iVm § 252 IO) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Auch eine bloße Maßgabebestätigung, etwa in Form der Zurückweisung eines in erster Instanz abgewiesenen Antrags, ist dann grundsätzlich eine Bestätigung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wenn die Rechtsfolge beider Varianten unterschiedslos ist.

Dies ist hier der Fall: Inhaltlich gehen beide Instanzen davon aus, dass Schadenersatzforderungen gegen den Masseverwalter nicht Gegenstand einer Antragstellung nach § 119 Abs 5 KO sein können, weil die Gemeinschuldnerin solche Ansprüche auf einem anderen Weg geltend machen müsse. Dass die Vorinstanzen diesen anderen Weg unterschiedlich beurteilen, ist nicht entscheidend, weil der für die Beurteilung maßgebende Gegenstand der vorliegenden Entscheidung die - übereinstimmend verneinte - Frage ist, ob der Gemeinschuldnerin der Antrag nach § 119 Abs 5 KO offensteht. Angesichts dieser Übereinstimmung und der damit unterschiedslosen Rechtsfolgen der erst- und der zweitinstanzlichen Entscheidung ist die Rekursentscheidung iSd dargestellten Rechtslage eine bestätigende, ohne dass es auf die Frage nach der Entscheidungsform (Ab- oder Zurückweisung) ankommt. Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin erweist sich damit als jedenfalls unzulässig. Der damit nicht im Einklang stehende Zulassungsausspruch des Rekursgerichts gilt als nicht beigesetzt.

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