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Verfahrensrecht

OGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Das rechtliche Gehör ist auch dann gewahrt, wenn sich die Partei nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat; im Verfahren außer Streitsachen genügt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, den Parteien die Möglichkeit der Stellungnahme zu eröffnen

09. 06. 2011
Gesetze: Art 6 EMRK, § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, § 15 AußStrG
Schlagworte: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Außerstreitverfahren

GZ 1 Ob 8/11z, 28.04.2011

Der Revisionsrekurs macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Mutter der Minderjährigen überhaupt nicht und der Vater nur telefonisch befragt worden sei.

OGH: Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie die Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, das der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör ist daher etwa auch dann gewahrt, wenn sich die Partei nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat. Im Verfahren außer Streitsachen genügt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, den Parteien die Möglichkeit der Stellungnahme zu eröffnen. Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren erster Instanz wird geheilt, wenn die Möglichkeit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten. Dieser Grundsatz gilt auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005.

Der Vater als gesetzlicher Vertreter der Rekurswerber hatte bereits im Verfahren (Pflegschaftssache) erster Instanz Gelegenheit, den Standpunkt der Minderjährigen zu vertreten und hat diesen im Rekurs bekräftigt. Die Anhörung beider Elternteile als gesetzliche Vertreter der Minderjährigen ist zur Wahrung von deren rechtlichem Gehör nicht erforderlich.

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