Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen
GZ 9 ObA 62/10y, 27.04.2011
OGH: Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen.