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Strafrecht

OGH: Zur Diversion

Die für eine diversionelle Erledigung unentbehrliche Verantwortungsübernahme erfordert die bei allen Diversionsvarianten vorgesehene innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist

09. 06. 2011
Gesetze: § 198 StPO
Schlagworte: Diversion, Verantwortungsübernahme

GZ 12 Os 29/11y, 29.03.2011

OGH: Die für eine diversionelle Erledigung unentbehrliche Verantwortungsübernahme erfordert die bei allen Diversionsvarianten vorgesehene innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist.

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