Zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bedarf es keines dringenden Tatverdachts
GZ 15 Os 151/07f, 08.01.2008
OGH: Zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bedarf es keines dringenden Tatverdachts iSd § 173 Abs 1 StPO idF BGBl I 2007/93 (§ 180 Abs 1 StPO aF), vielmehr reicht gem § 29 Abs 1 ARHG das Vorliegen "hinreichender" Gründe dafür aus, dass die betroffene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe.