Trotz des Ausnahmecharakters von § 68 EheG ist für die Gewährung des dort vorgesehenen Unterhaltsbeitrags nicht „völlige Mittellosigkeit“ erforderlich, da es eine Bedarfslücke auch bei einem tatsächlich vorhandenen (geringen) Einkommen des Anspruchswerbers geben kann; kein Anspruch gebührt, wenn der Anspruchswerber über Einkünfte in Höhe der Ausgleichszulage verfügt
GZ 4 Ob 203/10x, 15.02.2011
OGH: Nach § 68 EheG kann bei Scheidung aus gleichteiligem Verschulden „dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht“. Dies setzt voraus, dass der Anspruchswerber seinen Unterhalt nicht selbst decken kann. Erst wenn das zutrifft, greift im Regelfall die Rsp der zweitinstanzlichen Gerichte, wonach der Unterhalt nach § 68 EheG mit 10 bis 15 % der Bemessungsgrundlage des Anspruchsgegners festzusetzen ist.
Trotz des Ausnahmecharakters von § 68 EheG ist für die Gewährung des dort vorgesehenen Unterhaltsbeitrags nicht „völlige Mittellosigkeit“ erforderlich, da es eine Bedarfslücke auch bei einem tatsächlich vorhandenen (geringen) Einkommen des Anspruchswerbers geben kann. Gitschthaler schlägt für diesen Fall vor, auf das Unterhaltsexistenzminimum abzustellen; jedenfalls gebühre aber kein Anspruch, wenn der Anspruchswerber über Einkünfte in Höhe der Ausgleichszulage verfüge. Letzteres entspricht der Rsp des OGH zur ebenfalls an der Billigkeit anknüpfenden Bestimmung des § 69 Abs 3 EheG. In der Rsp der Instanzgerichte wurde das Bestehen eines Anspruchs nach § 68 EheG zuletzt bei Einkünften von 840 EUR verneint.
Im vorliegenden Fall kommt das Berufungsgericht nur deswegen zu einem Unterhaltsanspruch, weil es die Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihre Tochter von ihrem Einkommen abzieht, sodass dieses letztlich unter dem (durch Anrechnung der Sonderzahlungen und Abzug der Krankenversicherung korrigierten) Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Dabei verkennt es aber die Wertung des Gesetzes, wonach das Vorhandensein eines unversorgten Kindes durch Zuschläge zum Ausgleichszulagenrichtsatz zu berücksichtigen ist (§ 293 Abs 1 letzter Satz ASVG). Dieser Zuschlag betrug 2008 78,29 EUR, 2009 80,95 EUR und 2010 82,16 EUR (jeweils 14 mal). Selbst wenn man daher annimmt, dass die Unterhaltspflicht gegenüber Dritten bei der Ermittlung des eigenen Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sein könnte (ablehnend Schwimann/Kolmasch), kann aus diesem Grund nicht einfach der gesamte dort zu leistende Betrag vom Eigeneinkommen abgezogen werden. Zudem führte diese Vorgangsweise zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch mit der Lage des Unterhaltsverpflichteten, bei dem sich weitere Unterhaltspflichten nicht betragsmäßig auf die Leistungsfähigkeit auswirkten, sondern nur angemessen (im Rahmen der Prozentsatzmethode) zu berücksichtigen wären.
Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die (mögliche) Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter allenfalls durch den im ASVG vorgesehenen Zuschlag zum Ausgleichszulagenrichtsatz zu berücksichtigen sein könnte. Dies führte - unter anteiliger Anrechnung der Sonderzahlungen und (da es auf den Nettobetrag ankommt, der einem Mindestpensionsempfänger monatlich zur Verfügung steht) unter Abzug fiktiver Krankenversicherungsbeiträge von 5 % - zu einem angepassten Unterhaltsbedarf von 915 EUR (2008), 946 EUR (2009) und 959 EUR (2010). Da das Einkommen der Klägerin (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) mit 1.021 EUR jeweils über diesen Beträgen lag, bestand keine Bedarfslücke, die nach § 68 EheG zu füllen wäre. Besondere Billigkeitserwägungen, die in eine andere Richtung wiesen, sind angesichts der kurzen Ehedauer (4 Jahre) nicht zu erkennen. Auf die Frage, ob die (allfällige) Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter überhaupt zu berücksichtigen ist, kommt es unter diesen Umständen nicht an.