Der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung ist ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen; die (zusätzliche) Anrechnung von Raten eines zur Wohnungsbeschaffung aufgenommenen Kredits ist nicht möglich
GZ 4 Ob 203/10x, 15.02.2011
OGH: Nach der jüngeren Rsp ist der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Die (zusätzliche) Anrechnung von Raten eines zur Wohnungsbeschaffung aufgenommenen Kredits ist nicht möglich.