Die Rechtmäßigkeit des Erlags ist im Erlagsverfahren nicht zu prüfen, vielmehr obliegt dem Erlagsgericht nur eine Schlüssigkeitsprüfung
GZ 1 Ob 168/10b, 15.12.2010
OGH: Nach stRsp des OGH hat das Erlagsgericht zu prüfen, ob der vom Antragsteller anzugebende Erlagsgrund zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob der Hinterlegungsgrund auch tatsächlich gegeben ist. Die Rechtmäßigkeit des Erlags ist also im Erlagsverfahren nicht zu prüfen, vielmehr obliegt dem Erlagsgericht nur eine Schlüssigkeitsprüfung. Nur insoweit kann der Annahmebeschluss auch im Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Die Schlüssigkeit ist im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlagsbeschlusses zu prüfen.