Eine österreichische Staatsbürgerin, die eine gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft nach deutschem Recht eingegangen ist, hat ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gem § 34a PStG; ihr steht somit ein Verwaltungsverfahren offen, in dem die Frage, ob ihr ein bestimmter Familienname zukomme, geklärt werden kann; ihr gesonderter Antrag auf Feststellung, dass ihr ein bestimmter Familienname zukomme, ist daher als unzulässig zurückzuweisen
GZ 2010/17/0080, 29.11.2010
VwGH: Nach § 27a IPRG sind die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird. Die Führung des Namens einer Person ist jedoch nach § 13 Abs 1 IPRG nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
Die Bf hat nach ihrem Vorbringen und dem Akteninhalt vor dem Standesamt Krefeld, also in Deutschland, am 20. August 2008 die Lebenspartnerschaft geschlossen. Sie ist jedoch österreichische Staatsbürgerin, sodass österreichisches Recht auf den vorliegenden Feststellungsantrag hinsichtlich ihres Namens zur Anwendung zu kommen hat.
Nach § 31 Abs 1 PStG sind Personenstandsurkunden Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben. Gem Abs 2a leg cit haben die Bezirksverwaltungsbehörden Partnerschaftsurkunden auszustellen. Diese haben ua die Nachnamen (und die Vornamen) der Partner zu enthalten (§ 34a Z 1 PStG).
Nach stRsp des VwGH kann ein Feststellungsbescheid nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt, oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind daher Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann; Feststellungsbescheide sind daher subsidiäre Rechtsbehelfe.
Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall hat die Bf ein Recht auf Ausstellung einer Partnerschaftsurkunde gem § 34a PStG. Der Bf steht somit ein Verwaltungsverfahren offen, in dem die Frage, über die sie mit dem vorliegenden Feststellungsantrag abgesprochen wissen will, einer Klärung zugeführt werden kann.
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend den Feststellungsantrag der Bf als unzulässig zurückgewiesen.