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Arbeitsrecht

VwGH: Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass für vor der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 gewährte Karenzurlaube für die Ausübung einer Bürgermeisterfunktion im Rahmen der Ausübung des Ermessens betreffend das Ausmaß ihrer Berücksichtigung nach § 5

Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 58 Abs 2 LDG aF dieser spricht von "Rechte(n), die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen" - davon auszugehen, dass für nach dieser Rechtslage gewährte Karenzurlaube eine Anrechnung auch auf alle "übrigen zeitabhängigen Rechte", und zwar auch für Zeiträume nach dem 31. August 1998 grundsätzlich in Frage kommt

02. 06. 2011
Gesetze: § 121d LDG, § 58 LDG aF, § 59b LDG
Schlagworte: Landeslehrerrecht, Anrechung des Karenzurlaubes auf zeitabhängige Rechte, Bürgermeister

GZ 2009/12/0175, 16.09.2010

Der Bf bringt vor, die Bestimmung des § 59b LDG sei erst durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 123/1998 erlassen worden, und daher im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Aus der Regelung des § 59b LDG könne auch nicht rückwirkend geschlossen werden, dass nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage - unabhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles - eine Berücksichtigung von Zeiten der Freistellung immer nur hinsichtlich der ruhegenussfähigen Dienstzeit, nie aber auch hinsichtlich aller anderen zeitabhängigen Rechte möglich sein solle.

VwGH: Der Behörde ist nicht beizupflichten, wenn sie aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl I Nr 123, für die Zeit der Außerdienststellung wegen der Funktion als Bürgermeister nur mehr deren Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit vorsieht, ableiten möchte, dass nach dem gesetzgeberischen Willen eine Anrechnung für alle übrigen zeitabhängigen Rechte auch bei den nach Altrecht zu beurteilenden Karenzurlauben nur von Zeiten derselben bis einschließlich 31. August 1998 verfügt werden könnte. Derartige Wertungsgesichtspunkte betreffend die Anrechnung für sonstige zeitabhängige Rechte sind aus § 59b LDG nämlich nicht zu entnehmen und finden sich auch nicht in den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass für vor der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 gewährte Karenzurlaube für die Ausübung einer Bürgermeisterfunktion im Rahmen der Ausübung des Ermessens betreffend das Ausmaß ihrer Berücksichtigung nach § 58 Abs 3 LDG aF eine Anrechnung auf alle "übrigen zeitabhängigen Rechte" für Zeiträume ab 1. September 1998 schlechthin ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 58 Abs 2 LDG aF dieser spricht von "Rechte(n), die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen" - davon auszugehen, dass für nach dieser Rechtslage gewährte Karenzurlaube eine Anrechnung auch auf alle "übrigen zeitabhängigen Rechte", und zwar auch für Zeiträume nach dem 31. August 1998 grundsätzlich in Frage kommt.

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