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Arbeitsrecht

VwGH: Entfall der Bezüge gem § 12c Abs 1 Z 2 GehG iZm Krankenstand

Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund (iSd § 12c Abs 1 Z 2 GehG) herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte und durfte

02. 06. 2011
Gesetze: § 51 Abs 2 BDG, § 12c Abs 1 Z 2 GehG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Gehaltsrecht, Krankenstand, Abwesenheit vom Dienst, ärztliche Bestätigung, gerechtfertigte Dienstverhinderung, Entfall der Bezüge

GZ 2009/12/0217, 15.12.2010

VwGH: Insolange ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht nach § 51 Abs 2 erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter solch "Entgegenstehendem" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung zu verstehen, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund (iSd § 12c Abs 1 Z 2 GehG) herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte und durfte.

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