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Wirtschaftsrecht

VwGH: Anerkennung des Nachweises der Befähigung gem § 373c GewO iVm § 2 Abs 1 Z 4 EU/EWR-Anerkennungsverordnung

Für das Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs 1 Z 4 EU/EWR-Anerkennungsverordnung ist Voraussetzung, dass eine fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung vorliegt und davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens; der Begriff "Tätigkeit in leitender Stellung" wird in § 18 Abs 3 GewO definiert als die überwiegende Wahrnehmung fachspezifischer Aufgaben mit Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens

02. 06. 2011
Gesetze: § 373c GewO, § 2 Abs 1 Z 4 EU/EWR-Anerkennungsverordnung, § 18 Abs 3 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Niederlassungsfreiheit, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, Tätigkeit in leitender Stellung

GZ 2007/04/0189, 26.11.2010

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Bf habe zwar eine dreijährige einschlägige Ausbildung für das in Rede stehende Gewerbe nachgewiesen, nach dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigung sei die vom Bf ausgeübte Tätigkeit jedoch nicht als eine Tätigkeit in leitender Stellung iSd § 2 Abs 1 Z 4 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung anzusehen.

VwGH: Für das Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs 1 Z 4 EU/EWR-Anerkennungsverordnung ist Voraussetzung, dass eine fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung vorliegt und davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. Der Begriff "Tätigkeit in leitender Stellung" wird in § 18 Abs 3 GewO definiert als die überwiegende Wahrnehmung fachspezifischer Aufgaben mit Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

Nach Ausweis der im Verwaltungsakt erliegenden Bescheinigung war der Bf mehr als 7 Jahre Leiter der Servicezentrale für Pumpenanlagen in einem näher bezeichneten Unternehmen und in dieser Funktion mit Materialeinkauf, Überwachung der Schlosserarbeiten in der Servicezentrale und Beratung der Pumpenprojektierungen betraut. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass damit eine Tätigkeit in leitender Stellung iSd vorstehenden Ausführungen vorliegt.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen einer leitenden Tätigkeit schon auf Grund der verbalen Umschreibung der vom Bf ausgeübten Tätigkeiten verneint. Eine Auseinandersetzung mit den Kriterien des § 2 Abs 1 Z 4 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung und nachvollziehbare Feststellungen sind jedoch unterblieben.

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