Sind die Grundsätze für eine bestimmte Art möglicher Sittenwidrigkeit in der Rsp schon ausreichend festgelegt, so kann der Entscheidung des OGH für die Rechtsentwicklung keine besondere Bedeutung mehr zukommen
GZ 9 ObA 37/10x, 30.03.2011
OGH: Die Ausformung des Begriffs der Sittenwidrigkeit kann nur an Hand von Einzelfällen erfolgen und hat für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung. Das heißt jedoch nicht, dass die Revision immer zulässig wäre, wenn die Frage der Sittenwidrigkeit zu lösen ist. Sind die Grundsätze für eine bestimmte Art möglicher Sittenwidrigkeit in der Rsp schon ausreichend festgelegt, so kann der Entscheidung des OGH für die Rechtsentwicklung keine besondere Bedeutung mehr zukommen. Von seiner Entscheidung ist dann eine Vertiefung der Grundsätze nicht mehr zu erwarten.