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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit der Revision iZm Sittenwidrigkeit

Sind die Grundsätze für eine bestimmte Art möglicher Sittenwidrigkeit in der Rsp schon ausreichend festgelegt, so kann der Entscheidung des OGH für die Rechtsentwicklung keine besondere Bedeutung mehr zukommen

02. 06. 2011
Gesetze: § 502 ZPO, § 879 ABGB
Schlagworte: Revision, Zulässigkeit, Sittenwidrigkeit

GZ 9 ObA 37/10x, 30.03.2011

OGH: Die Ausformung des Begriffs der Sittenwidrigkeit kann nur an Hand von Einzelfällen erfolgen und hat für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung. Das heißt jedoch nicht, dass die Revision immer zulässig wäre, wenn die Frage der Sittenwidrigkeit zu lösen ist. Sind die Grundsätze für eine bestimmte Art möglicher Sittenwidrigkeit in der Rsp schon ausreichend festgelegt, so kann der Entscheidung des OGH für die Rechtsentwicklung keine besondere Bedeutung mehr zukommen. Von seiner Entscheidung ist dann eine Vertiefung der Grundsätze nicht mehr zu erwarten.

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