Wenn keine besondere lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung kommt, ist nahezu jede Entgeltvereinbarung gültig; die Grenze bildet die Ausbeutung wegen eines im auffallenden Missverhältnis zum Wert der Dienstleistung stehenden „Hungerlohns“, mithin die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gem § 879 ABGB
GZ 9 ObA 37/10x, 30.03.2011
Der Kläger bezog neben einem monatlichen Fixum ein dieses Fixum bei weitem übersteigendes Trinkgeld, wovon er regelmäßig - wie auch die anderen bei der Beklagten beschäftigten Trinkgeldbezieher - bestimmte Beträge („Tischgeld“) an einen anderen Arbeitnehmer abgab, der diese Tischgelder nach einem bestimmten Schlüssel auf die übrigen Arbeitnehmer der Beklagten verteilte, die nicht unmittelbar Trinkgelder empfingen.
OGH: Der OGH hat sich bereits wiederholt mit Fragen der Sittenwidrigkeit iZm dem Arbeitsverhältnis im Allgemeinen und in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmer im Besonderen auseinandergesetzt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - keine besondere lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung kommt, nahezu jede Entgeltvereinbarung gültig ist. Die Grenze bildet die Ausbeutung wegen eines im auffallenden Missverhältnis zum Wert der Dienstleistung stehenden „Hungerlohns“, mithin die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gem § 879 ABGB.
§ 879 ABGB normiert in Abs 1, dass ein Vertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist, und erachtet einen Verstoß gegen die guten Sitten in Abs 2 Z 4 insbesondere dann als gegeben, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht. Dass sich der Kläger in einer solcherart beeinträchtigten Lage befunden habe, wird von ihm nicht geltend gemacht. Es kann nach der Lage des Falls auch nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger von der Beklagten „ausgebeutet“ wurde. Die Teilhabe von Arbeitnehmern, die nicht unmittelbar Trinkgelder beziehen, an den Trinkgeldern jener Arbeitnehmer, die regelmäßig Trinkgelder beziehen, ist keine Erfindung der Beklagten, sondern erkennbar dem Ansatz des § 27 Abs 3 und 4 GlücksspielG nachempfunden, der die Aufteilung der „Cagnotte“ auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer eines Konzessionärs gestattet. Bevor der Kläger im Übrigen bei der Beklagten in jene Tätigkeit wechselte, in der die vorstehende Vereinbarung zum Tragen kam, gehörte er aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Beklagten zu jener Gruppe von Arbeitnehmern, die mangels unmittelbaren Trinkgeldbezugs von der Teilhabe an den Trinkgeldern anderer Arbeitnehmer profitierte. Eine grobe Äquivalenzstörung iVm unzulässig verdünnter Willensfreiheit liegt beim Kläger nicht vor.