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Wirtschaftsrecht

OGH: Drittschadensliquidation durch den Spediteur / Hauptfrachtführer

Drittschadensliquidation durch den beauftragten Spediteur oder Frachtführer ist nicht nur für den Absender, sondern auch für einen Transportversicherer, der dem Absender dessen Schaden ersetzt, zulässig; nur wenn man den Frachtführer als legitimiert erachtet, im Wege der Drittschadensliquidation den Schaden des (ersten) Absenders gegen den von ihm beauftragten Unterfrachtführer unabhängig davon geltend zu machen, ob er selbst direkt mit dem (ersten) Absender in Vertragsbeziehung steht oder unter Einschaltung eines Spediteurs oder (Haupt-)Frachtführers (zumindest auch) im Interesse des (ersten) Absenders tätig wird, kann der Sinn der Drittschadensliquidation erreicht werden

02. 06. 2011
Gesetze: Art 17 CMR, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Frachtführer, Schadenersatzrecht, Drittschadensliquidation, Absender, Unterfrachtführer, Versicherer

GZ 7 Ob 216/10f, 27.04.2011

Die Revisionswerberin bemängelt, dass das Berufungsgericht den Umstand, von wem die Klägerin den Transportauftrag erhielt, nicht für entscheidungswesentlich angesehen und ihren Hinweis auf den Widerspruch zwischen dem Vorbringen der Klägerin, die M GmbH sei Auftraggeberin gewesen und der - nicht weiter begründeten - Annahme des Erstgerichts, die Klägerin sei von der Absenderin selbst beauftragt worden, daher als unerheblich angesehen hat.

OGH: Die Relevanz dieser Frage betrifft die Problematik der sog Drittschadensliquidation:

Schadenersatz kann nach hM grundsätzlich nur derjenige beanspruchen, der selbst einen Schaden erlitten hat. Gerade aber im Frachtrecht tritt häufig der Fall auf, dass der formell zum Ersatz Legitimierte, insbesondere der Verfügungsberechtigte, nicht gleichzeitig auch der Geschädigte ist. In einem solchen Fall folgt die Befugnis, trotzdem den Wertersatz der verloren gegangenen oder beschädigten Güter verlangen zu können, aus dem allgemeinen, auch im CMR-Haftpflichtprozess geltenden Grundsatz, dass der Berechtigte immer dann für den einem Dritten entstandenen Schaden Ersatz verlangen kann, wenn seine Interessen mit denen des Dritten, etwa auf Grund eines Speditions-, Fracht- oder Kaufvertrags, so verknüpft sind, dass sie die Wahrnehmung der Drittinteressen durch den Anspruchsinhaber rechtfertigen. In solchen Fällen wäre es nämlich untragbar, wenn der Schädiger aus dem für ihn rein zufälligen Auseinanderfallen von Anspruchsberechtigung einerseits und Schaden andererseits Nutzen ziehen dürfte mit der Begründung, dass der Ersatzberechtigte selbst keinen Schaden und der Geschädigte keinen Anspruch habe. Die aus dem Blickwinkel der Gefahrenentlassung sog „Drittschadensliquidation“ durch einen mittelbaren Stellvertreter (zB Spediteur oder Frachtführer) oder durch einen vertraglich zur Obhut Verpflichteten (zB Lagerhalter oder Versender fremden Gutes) wird daher allgemein für zulässig erachtet. Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen eigenen Anspruch auf Ersatz eines fremden Schadens und kann deshalb auf Leistung entweder an sich selbst oder an den Geschädigten klagen. In der deutschen Rsp wurde die Drittschadensliquidation durch den Spediteur für den Auftraggeber oder für den Empfänger, durch den Absender für den Empfänger oder Versender sowie durch den Empfänger für den Absender als zulässig erachtet. Vom OGH wurde die Drittschadensliquidation sowohl durch den Spediteur als auch durch den Hauptfrachtführer, jeweils als Interessenvertreter des Auftraggebers, als zulässig angesehen. Dass Drittschadensliquidation durch den beauftragten Spediteur oder Frachtführer nicht nur für den Absender, sondern auch für einen Transportversicherer, der dem Absender dessen Schaden ersetzt, zulässig sein muss, kann nach Sinn und Zweck dieser Institution der mittelbaren Stellvertretung nicht bezweifelt werden. Dass der zunächst Geschädigte durch einen Versicherer geschützt ist, steht der Drittschadensliquidation also nicht im Wege. Auch vom BGH wurde ausgeführt, der Schuldner solle in den Fällen der Drittschadensliquidation aus dem zufälligen Auseinanderfallen von Anspruchsberechtigung und Schaden jedenfalls dann keinen Nutzen ziehen dürfen, wenn die der Schadensverlagerung zugrunde liegende Rechtsbeziehung die Wahrnehmung der dritten Interessen durch den Gläubiger des vertraglichen Schadenersatzanspruchs rechtfertigt.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin setzt eine Schadensliquidation im Drittinteresse keine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Vertragsberechtigten (hier die Klägerin) und dem Geschädigten (hier zunächst die Absenderin und nun die Transportversicherung) voraus:

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass der Absender nach der CMR immer der Vertragspartner des Frachtführers ist. Es kann daher auch ein Spediteur oder ein anderer Frachtführer als Absender auftreten. Ein Hauptfrachtführer, der sich seinem Auftraggeber gegenüber zur Beförderung verpflichtet hat und einen Unterfrachtvertrag abschließt, um diese Verpflichtung zu erfüllen, handelt dabei im eigenen Interesse, das sich jedoch mit dem des Auftraggebers deckt. Insoweit wird der Hauptfrachtführer auch im Interesse des Auftraggebers tätig. Der Hauptfrachtführer ist daher - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Da jeder (nachfolgende) Unterfrachtführer seinerseits mit späteren Unterfrachtführern einen Frachtvertrag abschließt, folgt daraus, dass in jeder Stufe der jeweils beauftragende Unterfrachtführer berechtigt ist, von seinem unmittelbar nachfolgenden Unterfrachtführer Schadenersatz zu verlangen, auch wenn er selbst noch nicht Schadenersatz an seinen Vormann geleistet hat.

Der BGH hat in der Entscheidung vom 29. 3. 2001, I ZR 312/98, ausdrücklich vertreten, dass eine Schadensliquidation im Drittinteresse keiner unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen dem Vertragsberechtigten und dem Geschädigten bedürfe. Es sei nicht erforderlich, dass der Vertragsberechtigte in direkter Vertragsbeziehung zum materiell Geschädigten stehe, weil es in den Obhutsfällen zur Wahrnehmung der Interessen des tatsächlich Geschädigten ausreichend sei, dass der Vertragsberechtigte durch eine Kette von Verträgen mit dem Geschädigten verbunden sei und die Übertragung der Obhut auf den Schädiger bei Gesamtbetrachtung der einzelnen Verträge dem Interesse des Geschädigten entsprochen habe..

Sie stimmt mit den dargelegten, vom OGH vertretenen Grundsätzen überein. Nur wenn man den Frachtführer als legitimiert erachtet, im Wege der Drittschadensliquidation den Schaden des (ersten) Absenders gegen den von ihm beauftragten Unterfrachtführer unabhängig davon geltend zu machen, ob er selbst direkt mit dem (ersten) Absender in Vertragsbeziehung steht oder unter Einschaltung eines Spediteurs oder (Haupt-)Frachtführers (zumindest auch) im Interesse des (ersten) Absenders tätig wird, kann der Sinn der Drittschadensliquidation erreicht werden. Nur dann kann der Aufwand von (uU mehreren, langwierigen) Regressklagen vermieden und der Schaden umfassend und schnell ausgeglichen werden. Es kann damit nicht nur der Schaden des unmittelbar mit dem Unterfrachtführer in Vertragsbeziehung stehenden Absenders, sondern auch der seiner Vorauftraggeber (also auch des ersten Absenders, in dessen Interesse die Kette der Frachtführer tätig war) geltend gemacht werden. Die Beklagte hat auf Grund der vertraglichen Beziehung und der Übernahme des Transportguts in ihren Gewahrsam gegenüber der Klägerin Obhuts- und Fürsorgepflichten am Transportgut begründet. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin die Beklagte als ihre Vertragspartnerin grundsätzlich zur Schadensliquidation auch und insbesondere im Interesse der Absenderin verhalten kann.

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