Die besondere frachtrechtliche Situation kann dazu führen, dass der Geschädigte (Absender) mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der ihm nicht zugänglichen Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne dessen ausreichende Aufklärung nicht kennen kann; in solchen Fällen besteht daher eine Darlegungs- bzw Aufklärungspflicht - besser: Aufklärungslast oder Aufklärungsobliegenheit - des Frachtführers gegenüber dem Geschädigten (Absender)
GZ 7 Ob 216/10f, 27.04.2011
OGH: Nach stRsp trifft die Beweislast für die Beschädigung des Transportguts und für jene tatsächlichen Umstände, die ein grobes Verschulden des Frachtführers begründen können, grundsätzlich den Geschädigten (bzw den dessen Interessen wahrenden Anspruchsteller). Wie der OGH in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat, kann die besondere frachtrechtliche Situation aber dazu führen, dass der Geschädigte (Absender) mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der ihm nicht zugänglichen Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne dessen ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Der OGH hat in solchen Fällen daher eine Darlegungs- bzw Aufklärungspflicht - besser: Aufklärungslast oder Aufklärungsobliegenheit - des Frachtführers gegenüber dem Geschädigten (Absender) anerkannt. Wie der OGH in der Entscheidung 6 Ob 267/01k ausgeführt hat, stellt die Frage der Erfüllung der Darlegungsobliegenheit aber nur dann eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts dar, wenn mangels Darlegung keinerlei Feststellungen über einen konkreten Sachverhalt (über die Organisation des Frachtführers und den Geschehensablauf) getroffen werden konnten und das Obsiegen von der der Beweislast vorgelagerten prozessualen Behauptungslast (Darlegungslast) abhängt. Hingegen liegt ein (nicht revisibler) Akt der Beweiswürdigung vor, wenn die Vorinstanzen ausdrücklich Umstände, die ein qualifiziertes Verschulden iSd Art 29 CMR begründen, festgestellt und diese Feststellungen auch auf Grund vorhandener Beweisergebnisse getroffen und nicht nur mit der fehlenden Darlegung etwa des Geschehensablaufs durch den Frachtführer begründet haben. Da dies im vorliegenden Fall zutrifft, sind die Revisionsausführungen, die eine unzulässige Anwendung der Darlegungsobliegenheit nach § 184 Abs 1 ZPO geltend machen, nicht geeignet, einen vom OGH aufzugreifenden Rechts- oder Verfahrensfehler aufzuzeigen.