Journalisten sind nicht verpflichtet, sich systematisch und förmlich vom Inhalt eines Zitats zu distanzieren, das andere beleidigen oder provozieren oder ihren guten Ruf schädigen könnte
GZ 15 Os 21/11v, 04.05.2011
OGH: Nach der Rsp des EGMR zum Schutzbereich des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK ist es Aufgabe der Presse, Informationen und Meinungen über politische Fragen, wie auch über solche in anderen Bereichen von öffentlichem Interesse zu verbreiten. Die Presse hat nicht nur die Aufgabe, solche Informationen und Meinungen zu verbreiten, die Öffentlichkeit hat auch ein Recht darauf, solche Informationen und Meinungen zu erhalten. Andernfalls wäre die Presse nicht in der Lage, ihre vitale Rolle eines „öffentlichen Wachhundes“ („public watchdog“) auszuüben. Daher sind Journalisten nicht verpflichtet, sich systematisch und förmlich vom Inhalt eines Zitats zu distanzieren, das andere beleidigen oder provozieren oder ihren guten Ruf schädigen könnte, weil eine solche Verpflichtung mit der dargestellten Informationsaufgabe der Presse nicht zu vereinbaren wäre. Trägt eine Veröffentlichung zu einer Diskussion über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse bei, so bedarf es vielmehr besonders gewichtiger Gründe, um eine Sanktionierung der Verbreitung eines Zitats zu rechtfertigen.