§ 43 Abs 1 VermG räumt einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und dessen Mitarbeitern ua das Recht ein, bei (Vor-)Arbeiten für Vermessungen fremden Grund zu betreten und zu befahren, wenn dies für deren zweckmäßige Durchführung unbedingt erforderlich ist; dabei darf ein Fahrzeug auch abgestellt werden; durch die Verwendung des Fahrzeugs dürfen aber keine Beeinträchtigungen oder Schäden des Grundeigentümers entstehen
GZ 3 Ob 23/11w, 13.04.2011
OGH: § 43 VermG stellt eine sog Legalservitut iSd § 364 Abs 1 ABGB dar, also eine Eigentumsbeschränkung privatrechtlicher Natur, die einer dinglichen Verpflichtung gleichzusetzen ist und dem Berechtigten die Sacheinwendung gegen die Eigentumsfreiheitsklage gewährt. Deren Verfassungskonformität wird - angesichts des bestehenden öffentlichen Interesses an einem effizienten Vermessungswesen und der wegen der vorgesehenen Einschränkungen zu bejahenden Verhältnismäßigkeit zu Recht - weder von den Vorinstanzen noch von den Parteien bezweifelt, sodass darauf nicht näher eingegangen werden braucht.
Inhaltlich ist zwischen den eingeräumten Rechten (einschließlich deren Voraussetzungen) nach § 43 Abs 1 VermG und den Vorgaben für deren Ausübung gem § 43 Abs 2 VermG zu unterscheiden
Zunächst wird Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und deren Mitarbeitern (arg „Beauftragte“) ua gestattet, jedes Grundstück (ausgenommen Gebäude) zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten zu betreten und auch zu befahren, letzteres nur wenn es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben. Vor dem Hintergrund, dass Vermessungen grundsätzlich in der Natur und - aus der Sicht des Vermessers - regelmäßig auf fremden Grund stattfinden müssen, dient die Bestimmung erkennbar der Sicherung der reibungslosen und raschen Abwicklung von Vermessungsarbeiten, ohne von jedem einzelnen betroffenen Grundeigentümer oder sonst Berechtigten zuvor eine Zustimmung einholen zu müssen.
Das Geh- und Fahrrecht darf „zur Durchführung“ vermessungstechnischer Arbeiten ausgeübt werden, wobei der damit geforderte Zusammenhang nicht näher klargestellt wird. Mit Rücksicht auf die schon erwähnte Absicht der Rechtseinräumung und darauf, dass jedenfalls mit dem Betreten, aber auch mit dem nur entsprechend den Bewirtschaftungsverhältnissen zulässigen Befahren ohnehin nur geringfügige Eingriffe in fremdes Eigentum verbunden sind, ist als Voraussetzung zu fordern, dass die Rechtsausübung für die zweckmäßige Durchführung der Vermessungsarbeiten erforderlich ist. Damit ist zum einen ein strenger Maßstab zur Beurteilung der Notwendigkeit anzulegen, der unnötige Eigentumseingriffe verhindert; zum anderen wird aber für die konkrete Ausführung der Arbeiten dennoch ein gewisser Spielraum eingeräumt, der es zulässt, auch legitime Interessen des Vermessenden, zB Aspekte der Zeitersparnis, zu berücksichtigen. Das betrifft va den Einsatz von Fahrzeugen, weil damit die raschere Erreichbarkeit der jeweiligen Arbeitsorte und die Möglichkeit gesichert ist, damit auch nur allenfalls benötigte Werkzeuge und Geräte (zB zum Beseitigen von Bäumen etc, zur Anbringung von Vermessungs- und Grenzzeichen, aber auch zur - hier thematisierten - Auffindung von einzubeziehenden Vermessungspunkten) ständig vor Ort zur Verfügung zu haben - ohnehin nur soweit es die Benützungsverhältnisse erlauben. Ein Zusammenhang, dass das benutzte Grundstück von den Vermessungsarbeiten betroffen sein muss, wird vom Gesetz nicht gefordert.
Wie schon das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, ist vom Begriff „Befahren“ auch das Anhalten, Aussteigen und Ausladen, aber auch das Abstellen des Fahrzeugs während der (möglicherweise auch länger dauernden) Durchführung der Vermessungsarbeiten umfasst, weil andernfalls eine Ausübung der eingeräumten Legalservitut entsprechend der dahinter stehenden Absicht gar nicht sinnvoll möglich wäre. Da somit eine teleologische Auslegung ausreichende Klarheit über die Bedeutung des Begriffs „Befahren“ schafft, liegt keine planwidrige Unvollständigkeit des § 43 VermG vor, weshalb sich eine in der Revisionsbeantwortung als unzulässig beanstandete Lückenfüllung erübrigt.
Die - wegen der von Fahrzeugen gegenüber Fußgängern vermehrt ausgehenden negativen Auswirkungen - nachvollziehbare Einschränkung des Fahrrechts „soweit es die Benützungsverhältnisse erlauben“ bedeutet, dass das Befahren im soeben erläuterten Sinn nur zulässig ist, wenn dadurch weder Beeinträchtigungen (zB Verstellen einer Garagenausfahrt) noch Schäden (zB Zerstörung des Bodenbewuchses) entstehen, was eine Bedachtnahme auf die Bodenverhältnisse und sonstigen Umstände in der Umgebung erfordert.
Da kein Grund ersichtlich ist, in der Natur, wenn auch ohne aufwändige technische Ausstattung auszuführende, jedoch notwendige Vorarbeiten für die „eigentliche“ Vermessungstätigkeit unter Verwendung technischer Geräte (zB eines Theodoliten) anders zu behandeln, fallen auch diese unter den Begriff der „vermessungstechnischen Arbeiten“. Darauf, ob sämtliche Arbeiten in einem Zug oder getrennt an verschiedenen Tagen bewerkstelligt werden, kommt es nicht an.
Im Sinn eines (auch sonst im Zivilrecht anerkannten [§ 484 ABGB]) Grundsatzes, die Legalservitut möglichst schonend auszuüben, sieht § 43 Abs 2 VermG vor, dass Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten (also auch des Eigentumsrechts) an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden sind. Da Bewirtschaftungsverhältnisse die Ausübung des Fahrrechts schon von vornherein unzulässig machen können, bezieht sich diese Bestimmung im gegebenen Zusammenhang primär auf das Betreten fremder Grundstücke. Sie verlangt, die Belastung daraus so gering zu halten, wie dies der Zweck der Dienstbarkeit gerade noch erlaubt.