Mit der Eigentumsfreiheitsklage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, falls sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind; die Rechtsnatur der Einwendung ist unerheblich
GZ 3 Ob 23/11w, 13.04.2011
OGH: Mit der Eigentumsfreiheitsklage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, falls sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind; die Rechtsnatur der Einwendung ist unerheblich. Ebenso wenig schadet es, dass derselbe Sachverhalt Gegenstand sowohl eines gerichtlichen als auch eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens sein kann. Die Entscheidungsbefugnis des Zivilgerichts wird nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung nicht die Zivilgerichte zuständig sind. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich auch die Entscheidung über eine solche Vorfrage verwehrt, muss die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt werden. Soll von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (§ 1 JN) eine Ausnahme geschaffen werden, muss sie in dem hiefür erforderlichen „besonderen Gesetz“ klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig.
Da § 58 TirStraßenG („Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten“) eine Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner Maßnahmen durch die Gerichte als Vorfrage (ob ein rechtswidriger Eingriff des Beklagten in das Eigentumsrecht des Klägers vorliegt) in keiner Weise ausschließt, steht sie der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für die Prüfung des vom Kläger zweifelsfrei erhobenen privatrechtlichen Anspruchs nicht im Weg. Abgesehen davon zielt § 58 Abs 3 TirStraßenG (wegen der vorgesehenen Bekanntmachungspflicht) erkennbar darauf ab, vorweg Streitigkeiten über die Zulässigkeit ganz konkret geplanter Vorarbeiten für die Planung einer Straße im Verwaltungsweg klären zu lassen; dem gegenüber strebt der Kläger als Folge eines (seiner Ansicht nach) bereits geschehenen rechtswidrigen Eigentumseingriffs die allgemeine Verpflichtung des Beklagten an, für alle Zukunft gleichartige Störungen zu unterlassen. Daher unterscheiden sich auch die Rechtsschutzziele der beiden Verfahren.