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Zivilrecht

OGH: § 1 Abs 4 Z 2 bzw § 16 Abs 1 Z 2 MRG - Neuschaffung des Mietgegenstands durch Ausbau des Dachbodens

Der Begriff „Neuschaffung“ ist streng auszulegen

02. 06. 2011
Gesetze: § 1 Abs 4 Z 2 MRG, § 16 Abs 1 Z 2 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Neuschaffung des Mietgegenstands durch Ausbau des Dachbodens, Nutzfläche

GZ 5 Ob 152/10d, 09.02.2011

Strittig ist, ob ein Fall des § 1 Abs 4 Z 2 MRG („Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden“) bzw § 16 Abs 1 Z 2 MRG („Neuschaffung des Mietgegenstands durch den Ausbau eines Dachbodens“) vorliegt.

OGH: Die Vorinstanzen sind bei dieser Beurteilung der Rsp des OGH gefolgt, wonach der Begriff „Neuschaffung“ streng auszulegen ist. So wurde bereits in 4 Ob 2273/96k ausgesprochen, dass eine Neuerrichtung des Mietgegenstands etwa dann zu bejahen wäre, wenn lediglich geringfügige „alte“ Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt, einbezogen wurden.

Ob die „Feststellung“ des Justizausschusses zur WRN 2006, wonach in „Aus- bzw Zubaufällen“ eine „Neuschaffung“ auch dann vorliege, wenn (ua) die Nutzfläche des durch den Dachbodenausbau, Aufbau oder Zubau neu geschaffenen Teils größer ist als die Nutzfläche der alten Teile, insoweit eine gewisse „Indizwirkung“ haben könnte und ob dazu aus der vom Rekursgericht bezogenen Entscheidung 10 Ob 52/08g etwas zu gewinnen ist, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Ein solches Überwiegen der Nutzfläche der „neuen“ Teile liegt hier nämlich gerade nicht vor.

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