Im Allgemeinen ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich geschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen; auf den Ausstattungszustand der Wohnung kommt es für diese Beurteilung nicht entscheidend an
GZ 5 Ob 152/10d, 09.02.2011
OGH: Der Begriff „Wohnung“ wird im MRG nicht definiert; er richtet sich nach allgemeinem Sprachgebrauch und nach der Verkehrsauffassung. Im Allgemeinen ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich geschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Auf den Ausstattungszustand der Wohnung kommt es für diese Beurteilung nicht entscheidend an. Dass es sich - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - bei jenen Räumlichkeiten, die vor dem Umbau an Erna S vermietet waren, um eine „Wohnung im Rechtssinn“ gehandelt hat, ist angesichts der Objektbeschreibung und der Plandarstellung unzweifelhaft. Diese Ansicht entsprach im Übrigen offenbar auch der Meinung der seinerzeitigen Vertragsparteien, war diese Wohnung doch mehr als 15 Jahre lang vermietet. Dass sich die Kochgelegenheit in einem insgesamt den Zugang zum (unausgebauten) Dachboden darstellenden „Vorraum“ befand, ändert an dieser Beurteilung nichts.