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Zivilrecht

OGH: §§ 1295 ff ABGB - zum Vorteilsausgleich

Eine Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft

02. 06. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vorteilsaugleich

GZ 5 Ob 35/11z, 27.04.2011

OGH: Die Vorteilsanrechnung muss dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Eine Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft.

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