Die anhaltende Bonität einer Emittentin oder Garantin ist kein geschäftstypischer Umstand, der stets und von jedermann mit einem Veranlagungsgeschäft verbunden wird
GZ 4 Ob 20/11m, 23.03.2011
OGH: Soweit die Kläger den Wegfall der Geschäftsgrundlage mit dem Argument geltend machen, die drastische künftige Änderung in den (Vermögens-)Verhältnissen der Emittentin / Garantiegeberin sei für sie bei Vertragsabschluss gänzlich unvorhersehbar gewesen, sind sie auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts zu verweisen, dass die anhaltende Bonität einer Emittentin oder Garantin kein geschäftstypischer Umstand ist, der stets und von jedermann mit einem Veranlagungsgeschäft verbunden wird. Nur unter dieser Voraussetzung käme aber diesem Umstand als Geschäftsgrundlage rechtliche Bedeutung zu.
So wurden in der Rsp etwa auch die Prosperität eines Unternehmens bei einer Pensionszusage oder die Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten beim Wechseldiskont nicht als typische Voraussetzung des jeweiligen Geschäfts beurteilt.