Die Feststellung der subjektiven Tatseite durch Verwendung der verba legalia beeinträchtigt deren Wirksamkeit dann nicht, wenn ein Sachverhaltsbezug hergestellt wird, der vorliegend in der unmittelbar vorangestellten Schilderung des objektiven Tatgeschehens besteht
GZ 11 Os 118/07y, 20.11.2007
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Erstgericht zur Feststellung der subjektiven Tatseite lediglich die verba legalia gebraucht hat.
OGH: Die Feststellung der subjektiven Tatseite durch Verwendung der verba legalia beeinträchtigt deren Wirksamkeit dann nicht, wenn ein Sachverhaltsbezug hergestellt wird, der vorliegend in der unmittelbar vorangestellten Schilderung des objektiven Tatgeschehens besteht.